Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde (§ 92 Abs. 3 VwGO)

Gericht
VGH
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 C 21.1194
Datum
25.06.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 zurückgenommen. Der VGH stellte daraufhin das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Eine Kosten- und Streitwertentscheidung wurde nicht getroffen, weil das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (GKG) für diesen Fall keine Gebühr vorsieht. Der Beschluss beendet das Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.

2

Bei Rücknahme der Beschwerde kann das Gericht das Verfahren ohne weitere inhaltliche Entscheidung einstellen.

3

Eine Kosten- und Streitwertentscheidung entfällt, wenn das Kostenverzeichnis des GKG für den konkreten Fall keine Gebühr vorsieht.

4

Zur Anordnung von Gerichtskosten und Gebühren bedarf es eines Gebührenanspruchs nach dem GKG; fehlt dieser, ist eine Kostenfestsetzung nicht erforderlich.

Relevante Normen

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2021-03-10, – AN 5 K 20.2572

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für diesen Fall keine Gebühr vorsieht.