Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Beschwerde beim VGH
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 C 21.1110
- Datum
- 25.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anwendbar.
Bei Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels ist eine gesonderte Kostenentscheidung in der Regel entbehrlich.
Eine Streitwertfestsetzung braucht nicht zu erfolgen, wenn das Kostenverzeichnis des GKG für den konkreten Fall keine Gebühr vorsieht.
Die Einstellung wegen Rücknahme beendet das Verfahren formell, ohne eine inhaltliche Entscheidung über die materiellen Streitpunkte zu ersetzen.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2021-03-10, – AN 5 S 20.2571
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für diesen Fall keine Gebühr vorsieht.