Treffer
VGH Beschluss

Berufungszulassung wegen Regelungsgehalt eines Bescheids und Festsetzungsverjährung

Gericht
VGH
Spruchkörper
15. Senat
Aktenzeichen
15 ZB 25.792
Datum
19.09.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung gegen ein Urteil des VG Regensburg zu. Die Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Im Berufungsverfahren ist insbesondere zu klären, welche Regelungen der Bescheid vom 8. Oktober 2020 enthält und ob während des Widerspruchsverfahrens ganz oder teilweise Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Streitwert wurde vorläufig auf 14.572,96 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Zulassung der Berufung rechtfertigen.

2

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstands und der zu prüfenden Rechtsfolgen.

3

Im laufenden Widerspruchsverfahren kann Festsetzungsverjährung eintreten; deren Umfang bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung.

4

Bei Zweifeln über den Regelungsgehalt eines Bescheids und über den Eintritt der Festsetzungsverjährung kann eine Klärung im Berufungsverfahren erforderlich sein.

Relevante Normen

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2025-03-18, – 6 K 21.854

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, welche Regelung(en) der Bescheid vom 8. Oktober 2020 tatsächlich trifft sowie ob und ggf. in welchem Umfang während des laufenden Widerspruchsverfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 14.572,96 Euro festgesetzt.