Berufungszulassung wegen Regelungsgehalt eines Bescheids und Festsetzungsverjährung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 ZB 25.792
- Datum
- 19.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstands und der zu prüfenden Rechtsfolgen.
Im laufenden Widerspruchsverfahren kann Festsetzungsverjährung eintreten; deren Umfang bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung.
Bei Zweifeln über den Regelungsgehalt eines Bescheids und über den Eintritt der Festsetzungsverjährung kann eine Klärung im Berufungsverfahren erforderlich sein.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2025-03-18, – 6 K 21.854
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, welche Regelung(en) der Bescheid vom 8. Oktober 2020 tatsächlich trifft sowie ob und ggf. in welchem Umfang während des laufenden Widerspruchsverfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 14.572,96 Euro festgesetzt.