Treffer
VGH Beschluss

Verworfener Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Prozessbevollmächtigung

Gericht
VGH
Spruchkörper
15. Senat
Aktenzeichen
15 ZB 25.1632
Datum
19.09.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger (Eheleute) beantragten gemeinsam und persönlich die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen nach VwGO/ZPO. Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzungsgründe vorlagen. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nur statthaft und zulässig, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht und von einem hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; eine persönlich von Ehegatten gemeinsam eingereichte Berufung genügt dem Vertretungserfordernis nicht.

2

Ein als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegter Schriftsatz muss die einzuhaltenden Fristen nach der VwGO und den einschlägigen Vorschriften der ZPO beachten; andernfalls ist der Antrag nach § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet war; bloße Vorwürfe unzureichender anwaltlicher Tätigkeit oder die Behauptung, der Kläger sei Polizeibeamter und habe den Anwalt entlassen, genügen nicht.

4

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert ist nach GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 124 Abs. 4 S. 1, S. 4,  § 125 Abs. 2 S. 2

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2025-04-08, – 6 K 23.834

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Die von beiden Klägern als Eheleute gemeinsam und persönlich mit Schreiben vom 8. August 2025 eingelegte „Berufung“ ist weder statthaft noch entspricht der Schriftsatz – ausgelegt als Antrag auf Zulassung der Berufung – den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässiges Rechtsmittel, da er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf das statthafte Rechtsmittel, das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO wurden die Kläger durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die dem Bevollmächtigen der Kläger am 24. Juli 2025 zugestellt wurde, und durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2025 hingewiesen. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete mit Ablauf des 25. August 2025 (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).

3

Es liegen auch keine Gründe vor, den Klägern wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, weshalb sie unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dass sich die Kläger darauf berufen, der Kläger sei Polizeibeamter und ihr Rechtsanwalt hätte „zu wenig Einsatz“ gezeigt und sei deshalb „entlassen“ worden, genügt insoweit nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

5

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Verworfener Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Prozessbevollmächtigung — Themis