Verworfener Antrag auf Berufungszulassung in Asylsache wegen §78 AsylG
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 ZB 22.30961
- Datum
- 20.09.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
In Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind Urteile, durch die die Klage als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abgewiesen wird, nach §78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.
Ist ein Urteil nach §78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar, ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung in diesen Fällen nicht statthaft und entsprechend zu verwerfen.
Bei Verwerfung des Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens grundsätzlich den Antragstellern aufzuerlegen (§154 Abs. 2 VwGO).
Gerichtskosten können in asylrechtlichen Zulassungsverfahren aufgrund von §83b AsylG entfallen; die Frage der Erhebung von Gerichtskosten ist gesondert nach den einschlägigen Vorschriften zu beurteilen.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2022-08-04, – RN 9 K 22.31005 u.a.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Mit Urteil vom 4. August 2022 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klagen sämtlicher Kläger, einer Familie georgischer Staatsangehöriger, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Damit ist der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger nicht statthaft, weil nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Urteil, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar ist. Hierauf ist im Urteil hingewiesen worden. Der gleichwohl gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung war somit zu verwerfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 11 ZB 17.31585 - juris Rn. 1; B.v. 20.10.2016 - 9 B 16.30369 - juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).