Treffer
VGH Beschluss

Verwerfung des Zulassungsantrags: persönlicher Schriftsatz ohne Bevollmächtigten unzulässig

Gericht
VGH
Spruchkörper
15. Senat
Aktenzeichen
15 ZB 22.30639
Datum
22.06.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger reichte persönlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein. Das Verwaltungsgerichtshof verwertete den Schriftsatz als unzulässig, weil er ohne Bevollmächtigten die formellen Anforderungen des § 67 VwGO nicht erfüllte. Fristen zur erneuten Stellung des Antrags sind abgelaufen; eine Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Versäumung verneint. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil des VG wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von einer Partei persönlich ohne Bevollmächtigten eingereichter Schriftsatz erfüllt nicht die formellen Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 VwGO und ist unzulässig.

2

Besteht für die Einlegung oder Zulassung eines Rechtsmittels Anwaltszwang, ist ein persönlicher Schriftsatz des Klägers mangels Vertretungsbefugnis unzulässig; auf den Anwaltszwang kann bereits die Rechtsbehelfsbelehrung hinweisen.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist nur zu gewähren, wenn die Versäumung unverschuldet erfolgt ist; liegt keine unverschuldete Verhinderung vor, ist die Wiedereinsetzung zu versagen (§ 60 Abs. 1 VwGO).

4

Die Verwerfung eines unzulässigen Zulassungsantrags richtet sich nach § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO; die Verwerfung führt bei Asylverfahren zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 78 Abs. 5 S. 2 AsylG.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; in Asylverfahren können Gerichtskosten nach § 83b AsylG entfallen.

Relevante Normen
§ VwGO § 125 Abs. 2 S. 1§ AsylG § 78 Abs. 4 S. 1

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-04-13, – M 17 K 20.31929

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Der vom Kläger persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3

Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem in der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 13. April 2022 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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