Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Vertretung (Asylrecht)
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 ZB 22.30049
- Datum
- 17.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein per E‑Mail persönlich eingereichter Schriftsatz eines Beteiligten ohne bevollmächtigten Rechtsanwalt erfüllt nicht die gesetzlichen Formerfordernisse eines zulässigen Antrags auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren.
Für den Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren besteht Anwaltszwang; das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Fristversäumnisse für den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 AsylG führen zur Unzulässigkeit; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Versäumung nach § 60 VwGO zu gewähren.
Die Verwerfung des Zulassungsantrags gemäß § 125 Abs. 2 VwGO hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 5 AsylG rechtskräftig wird; der Beschluss kann nach § 80 AsylG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-11-18, – 27 K 18.31869
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der vom Kläger per E-Mail persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 18. November 2021 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).