Beiladung von Grundeigentümern zum Normenkontrollverfahren über Bebauungsplan
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 NE 23.1455
- Datum
- 26.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beiladung nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn Dritte durch die angegriffene planungsrechtliche Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen unmittelbar berührt werden.
Eigentümer von Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, die Anpassungen vorsehen oder bereits Bauanträge gestellt haben, können als unmittelbar berührt gelten, weil die Planfestsetzung ihre Nutzungsmöglichkeiten beeinflusst.
Der Antrag auf Beiladung kann durch einen sachdienlichen Schriftsatz der Bevollmächtigten gestellt werden; die Entscheidung über die Beiladung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Die Beiladung dient der Wahrung der rechtlichen Interessen aller von der Normenkontrolle betroffenen Dritten; es genügt, diese Betroffenheit glaubhaft darzulegen.
Tenor
Zum Verfahren werden
1. die Grundstücksgemeinschaft Dr. E. … und Dr. F. … KG,
vertreten durch Dr. J. … E. … und Dr. R. … F. …,
… in … G. …
2. die … I. … GmbH,
vertreten durch Dr. J. … E. … und Dr. R. … F. …,
… in … G. … sowie
3. Dr. R. … F. … und C. … F. …,
G. … Str. ... in … S. …
beigeladen, weil deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO).
Gründe
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2023 beantragten die Grundstücksgemeinschaft Dr. E. … und Dr. F. … KG, die … I. … GmbH sowie Dr. R. … F. … und C. … F. … die Beiladung zum Normenkontrolleilverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet T. …“ der Antragsgegnerin. Gegenstand der Planung ist die Sicherstellung und Fortentwicklung der am östlichen Ortsrand der Antragsgegnerin bestehenden überregional agierenden tierärztlichen Klinik. Hierfür werden einerseits bereits vorhandene und mit einfachem Bebauungsplan beplante Bestandsflächen und andererseits neue Flächen mit einem qualifizierten Angebotsbebauungsplan überplant. Die Grundstücke im Planumgriff sind überwiegend im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft Dr. E. … und Dr. F. … KG, der … I. … GmbH sowie von Dr. R. … F. … und C. … F. … Sämtliche Eigentümer planen Anpassungen an die rechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans bzw. haben teilweise bereits Bauanträge für Erweiterungen der T. … gestellt, über die noch nicht entschieden ist. Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der im Sondergebiet betriebenen T. … sind damit unmittelbar berührt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).