Treffer
VGH Beschluss

Unzulässige Beschwerde eines Nachbarn gegen die Ablehnung weiterer Beiladungen

Gericht
VGH
Spruchkörper
15. Senat
Aktenzeichen
15 C 24.418
Datum
25.03.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin wandte sich gegen eine einer Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und beantragte die Beiladung weiterer Grundstückseigentümer. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht legte sie Beschwerde ein. Der VGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Klägerin durch die unterbliebene Beiladung nicht in eigenen Rechten beschwert ist. § 65 VwGO dient allein dem Schutz und der Beteiligungsmöglichkeit des beizuladenden Dritten, nicht der Stärkung der Position bereits Verfahrensbeteiligter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung einer beantragten Beiladung ist grundsätzlich beschwerdefähig, setzt für die Beschwerde eines bereits Verfahrensbeteiligten jedoch eine eigene materielle Beschwer voraus.

2

Die Beiladung nach § 65 VwGO dient dem Individualrechtsschutz des beizuladenden Dritten und dessen Möglichkeit, auf ein seine Rechtsstellung berührendes Verfahren Einfluss zu nehmen.

3

Bereits am Verfahren Beteiligte können aus § 65 VwGO grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiladung eines Dritten ableiten, weil die Stärkung ihrer Rechtsposition nicht Normzweck der Beiladung ist.

4

Ein Beteiligter ist nicht befugt, eine mögliche Betroffenheit und die Interessen rechtschutzfähiger Dritter durch Beantragung ihrer Beiladung prozessual wahrzunehmen.

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2024-02-15, – RN 2 K 21.2551

Leitsatz

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens können aus § 65 VwGO keine Ansprüche ableiten, weil eine Stärkung ihrer Rechtsposition nicht Normzweck des Rechtsinstituts der Beiladung ist. Die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung eines Dritten ist deshalb in der Regel unzulässig, weil es an der notwendigen Beschwer für das Rechtsmittel fehlt. (Rn. 5)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. In diesem Klageverfahren hat sie beantragt, zwei weitere, nicht näher benannte Eigentümer von Grundstücken bestimmter Flurnummern zum Verfahren beizuladen. Diese seien durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in gleicher Weise betroffen wie sie selbst und deshalb notwendigerweise beizuladen.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag abgelehnt. Im vorliegenden Nachbarrechtsstreit seien weitere Nachbarn, die durch die Genehmigung möglicherweise ebenfalls in ihren Rechten verletzt seien, nicht gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen und deren einfache Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO sei jedenfalls nicht sachdienlich.

3

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.

4

Die eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

5

Zwar ist der die seitens der Klägerin beantragte Beiladung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts – anders als eine stattgebende Entscheidung, vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO – grundsätzlich beschwerdefähig, § 146 Abs. 1 VwGO. Dies gilt allerdings in erster Linie zugunsten des bzw. der nicht beigeladenen Dritten. In der vorliegenden Konstellation ist nämlich ausgeschlossen, dass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung materiell beschwert und in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Denn die Beiladung nach § 65 VwGO dient allein den Interessen des bzw. der Dritten, nicht jedoch denen eines der Hauptbeteiligten, wie hier der Klägerin (vgl. Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 65 VwGO, Rn. 17m.w.N. zur Rspr.). Zwar kann eine Beiladung – je nach Fallgestaltung – durchaus auch im Interesse derer liegen, die schon Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind. Diese können aber aus der Beiladungsregelung keine Ansprüche ableiten, denn eine Stärkung der Rechtsposition von bereits am Verfahren Beteiligten ist nicht Normzweck des Rechtsinstituts der Beiladung. Vielmehr hat dieses zum Ziel, einem Dritten, der weder Kläger noch Beklagter ist, durch Einbeziehung in das betreffende Verfahren die Gelegenheit zu geben, dieses Verfahren in seinem Sinne zu beeinflussen, um zu verhindern, dass die Entscheidung seine Rechtsstellung beeinträchtigt. Die Beiladung dient somit der Interessenwahrung des Beigeladenen, gewährt diesem Individualrechtsschutz und ermöglicht dessen effektive Rechtsverwirklichung (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, VwGO, Stand März 2023, § 65 Rn. 4; in diesem Sinne auch: OVG Hamburg B.v. 15.9.2020 – 1 So 78/20; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 29).

6

Daran ändert auch die Argumentation der Klägerin, die Eigentümer der genannten Grundstücke seien durch die genehmigte, streitgegenständliche Gaststättenerweiterung „genauso beeinträchtigt“ wie sie und deshalb zum Verfahren (notwendig) beizuladen, nichts. Eine Legitimation der Klägerin – unterstellte – Interessen dieser Grundstückseigentümer wahrzunehmen, die indes im Fall ihrer tatsächlichen Betroffenheit und bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen in der Lage (gewesen) wären, selbst Klage zu erheben und ihre Position zu vertreten, ist nicht ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr in Höhe von 60.- Euro anfällt.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (1)