Streitwertfestsetzung bei Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 C 21.2706
- Datum
- 23.11.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans ist, soweit der Streitwertkatalog keine spezielle Empfehlung enthält, der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (5.000 EUR).
Fehlt eine besondere Empfehlung im Streitwertkatalog, kann für Verfahren, die auf Gewährung von Auskünften oder Akteneinsicht gerichtet sind, regelmäßig der Regelstreitwert herangezogen werden.
Über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet die/der zuständige Berichterstatter/in als Einzelrichter/in entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
In gebührenfreien Verfahren ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; (außergerichtliche) Kosten werden nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2021-07-16, – RN 6 K 21.947
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts überhaupt statthaft ist, da nicht ersichtlich ist, welchen Streitwert der Kläger für angemessen hält und ob damit überhaupt die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlich Beschwerdesumme erreicht ist.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro zurückgegriffen, da für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans keine Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthalten sind. Im Übrigen wird auch für andere Verfahren, die, vergleichbar mit dem vorliegenden Begehren, auf die Gewährung von Auskünften oder Akteneinsicht gerichtet sind, regelmäßig der Regelstreitwert herangezogen (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2020 - 5 ZB 19.1187 - juris; B.v. 13.5.2019 - 4 B 18.1515 - juris; OVG SH, B.v. 25.3.2021 - 3 LB 2/17 - juris).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).