Treffer
VGH Beschluss

VGH: Zurückverweisung an VG wegen abweichender Lagebeurteilung im Jemen

Gericht
VGH
Spruchkörper
15. Senat
Aktenzeichen
15 B 23.30791
Datum
06.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der VGH hebt das Urteil des VG München auf und verweist das Verfahren nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurück. Streitpunkt ist, ob im Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt vorliegt und ob das VG deshalb auf individuelle Prüfungen verzichtet hat. Der Senat sieht die Voraussetzungen für eine Rückverweisung als erfüllt, weil die allgemeine Lage anders beurteilt wird und umfangreiche Einzelfallprüfungen erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Obergericht die allgemeine Lage im Herkunftsstaat anders beurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung wesentlich hiervon abhängt.

2

Wenn ein Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen ohne Prüfung der individuellen Umstände eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge bewaffneter Konflikte bejaht, kann das Berufungsgericht zurückverweisen, damit die erforderliche individuelle Prüfung nachgeholt wird.

3

Die Feststellung des Obergerichts zur abweichenden Lagebeurteilung ist für das Verwaltungsgericht nach § 79 Abs. 2 S. 2 AsylG verbindlich und begründet eine Bindungswirkung hinsichtlich der allgemeinen Lagebeurteilung.

4

Erfordert die Prüfung der individuellen Gefährdung umfangreiche Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung, rechtfertigt dies eine Rückverweisung, um eine unverhältnismäßige Belastung und Verfahrensverzögerungen in der Berufungsinstanz zu vermeiden.

Relevante Normen
§ AsylG § 4 Abs. 1, § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-06-07, – M 17 K 23.30585

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).

2

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).

3

Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.

4

Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).

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