Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren bei gegnerischem Rechtsmittel
- Gericht
- VGH
- Aktenzeichen
- 13a B 21.30248
- Datum
- 24.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Legt der Gegner das Rechtsmittel ein, sind im höheren Rechtszug bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten und die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht zu prüfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 166 VwGO in Verbindung mit den Vorschriften der ZPO.
Prozesskostenhilfe setzt neben den besonderen Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO voraus, dass die Partei nach § 115 ZPO wirtschaftlich bedürftig ist.
Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO erfolgen.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2021-03-24, – 13a B 21.30248
VG München, Urt, vom 2020-11-25, – M 25 K 18.32995
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin V* …, I* …, bewilligt.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO und § 121 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. So liegt der Fall hier. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) sind vorliegend gegeben.