Verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung: Monatsfrist nach §124a Abs.4 VwGO nicht verlängerbar
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- 11 ZB 21.2646
- Datum
- 28.10.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.
Ein nach Ablauf dieser Monatsfrist gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig; eine Heilung durch nachträgliche Bevollmächtigung kommt nach Fristablauf nicht in Betracht.
ErheblicheFormverstöße gegen die in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigte Vertretungspflicht führen zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags, wenn die fehlende Vertretung nicht fristwahrend geheilt werden kann.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, GeB, vom 2021-09-09, – B 1 K 21.571
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 18. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt die durch die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 15. September 2021 in Gang gesetzte Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war und diese Frist auch nicht verlängerbar ist. Zudem hat der Kläger den Zulassungsantrag entgegen der Rechtsbehelfsbelehrungin dem angegriffenen Gerichtsbescheid selbst gestellt, ohne sich durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugten Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Nachholung des Antrags durch einen Prozessbevollmächtigten kommt wegen Fristablaufs nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnisklassen B, BE, CE79, C1, C1E, L und M beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).