Treffer
VGH Beschluss

Vertretungszwang und Versagung von Prozesskostenhilfe vor dem VGH

Gericht
VGH
Spruchkörper
11. Senat
Aktenzeichen
11 ZB 20.2963
Datum
05.01.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Der Senat lehnte die Zulassung ab, weil der Kläger den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) trotz Belehrung nicht erfüllte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde versagt, weil der Kläger binnen Monatsfrist keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorlegte. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Vorinstanzentscheidung wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO führt dazu, dass ein Zulassungsantrag für ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die Partei trotz ausdrücklicher Belehrung und Fristsetzung nicht anwaltlich vertreten ist.

2

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Monatsfrist keine vollständige und nachvollziehbare Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einreicht (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 117, 118 ZPO).

3

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Antrag abgelehnt wird (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4

Mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§ 124a VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4, § 166 Abs. 1 S. 1§ ZPO § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 118 Abs. 2 S. 4

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2020-11-20, – 3 K 18.415

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der Kläger den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO), auf den er in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils sowie nochmals mit der Erstzustellung durch den Senat hingewiesen wurde, nicht beachtet hat.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt, weil der Kläger innerhalb der bereits abgelaufenen Monatsfrist trotz Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG).

Hinweis:

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO).

Vertretungszwang und Versagung von Prozesskostenhilfe vor dem VGH — Themis