Treffer
VGH Beschluss

Fahrprobe bei überschneidenden Eignungs- und Befähigungszweifeln

Gericht
VGH
Spruchkörper
11. Senat
Aktenzeichen
11 CS 26.1956
Datum
27.10.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Anlass waren erhebliche Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten bei einer Polizeikontrolle sowie die Nichtvorlage einer angeordneten Fahrprobe. Der VGH wies die Beschwerde zurück: Für die Klärung von Befähigungszweifeln nach § 46 Abs. 4 FeV besteht kein Vorrang einer vorherigen ärztlichen Eignungsuntersuchung. Die rechtmäßige und verhältnismäßige Fahrprobenanordnung durfte wegen ihrer Nichtbefolgung den Schluss auf fehlende Fahrbefähigung tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Tatsachen, die Zweifel an der Fahrbefähigung begründen, eine Fahrprobe nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV anordnen, sofern die Maßnahme anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

2

Eignungs- und Befähigungszweifel können sich überschneiden; aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung folgt keine Rangfolge, nach der Eignungszweifel stets vor Befähigungszweifeln aufzuklären wären.

3

§ 11 Abs. 4 FeV regelt die Fahrprobe zur Klärung von Eignungszweifeln speziell und verdrängt nicht die selbständige Anordnung einer Fahrprobe zur Klärung von Befähigungszweifeln nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV.

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Ein einmaliger Verkehrsauffälligkeitssachverhalt kann Befähigungszweifel und damit eine Fahrprobe rechtfertigen, wenn das Verhalten in einer Gesamtschau auf nicht nur vorübergehende sicherheitsrelevante Defizite hindeutet.

5

Wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten über die Fahrbefähigung ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Befähigung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2026-09-28, – 8 S 26.2501

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin und ihrer Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.

2

Die 1971 geborene Antragstellerin ist seit 14. November 1990 Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A179, A79, B, BE, L, C1 und C1E (ehemalige Klasse 3). Einer Mitteilung der Polizeiinspektion S. vom 11. Juni 2025 an das Landratsamt ...(Fahrerlaubnisbehörde) zufolge beobachtete eine Streifenbesatzung am 5. Juni 2025 gegen 23:42 Uhr einen Pkw, der „sehr unsicher, ruckelnd und in untypischer Art“ einen Kreisverkehr befahren habe. Trotz Anhaltesignals habe das Fahrzeug seine Fahrt in stark variierender Geschwindigkeit (innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) und in unsicherer Fahrweise, zum in Teil Schlangenlinien, zunächst fortgesetzt. Nach mehreren hundert Metern Nachfahrstrecke ohne wahrnehmbaren Anhaltewillen habe eine Verkehrskontrolle durchgeführt werden können. Dabei habe die Antragstellerin als Fahrzeugführerin dem Ansinnen des Polizeibediensteten nicht folgen können, sich psychisch sehr auffällig verhalten und sich in Gedankenketten verloren. An ihrer rechten Hand hätten sich Fingerspasmen gezeigt. Die Hand habe sich unwillkürlich zusammengezogen und ein Teil der Finger habe sich übereinander geschoben. Anhaltspunkte für einen vorangegangenen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum hätten nicht festgestellt werden können. Der Vater der Antragstellerin habe als Beifahrer geäußert, diese sei seit zwei Jahren nicht mehr Auto gefahren. Sie würden Fahrübungen machen für den Fall, dass er mal „nicht mehr da“ sei. In Anbetracht der unsicheren Fahrweise würden sie erst um Mitternacht fahren.

3

Nach Aufforderungen des Landratsamts, einen Befundbericht ihres behandelnden Arztes zum aktuellen Gesundheitszustand, zu vorliegenden Erkrankungen, zum bisherigen Krankheitsverlauf, zu Art und Umfang der Behandlungen, zu Compliance und Adhärenz sowie einen Medikamentenplan vorzulegen, übersandte die Antragstellerin ein Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Straubing vom 4. August 2023 zu einem gegen sie anhängigen und wegen fortdauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellten Strafverfahren wegen Untreue. Dem Protokoll zufolge gab ein informatorisch angehörter Arzt des Bezirkskrankenhauses M. an, er habe die Antragstellerin „vor 10 Jahren kennengelernt“. Mangels notwendiger weiterer Tests könne er „heute nur eine vorläufige Diagnose stellen“, sei sich aber ziemlich sicher, dass ein Asperger Autismus vorliege. Die Antragstellerin sei „nicht geistig behindert, eher hochintelligent.“ Der Asperger Autismus sei sehr selten. Die Auffälligkeit könne im Laufe des Lebens „sogar eher zunehmen.“

4

Die Vorlage eines ärztlichen Befundberichts lehnte die Antragstellerin ab. Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 forderte das Landratsamt sie zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) gemäß § 46 Abs. 4 FeV i.V.m. § 2 Abs. 5 StVG bis zum 31. Juli 2026 auf. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass die festgestellten Auffälligkeiten auf eine Eignungsproblematik zurückzuführen seien. Eignungs- und Befähigungszweifel könnten sich jedoch überlappen. An der Voraufklärung habe die Antragstellerin nicht mitgewirkt. Die Anordnung einer Fahrprobe stelle das mildeste Mittel zur Aufklärung dar.

5

Nachdem die Antragstellerin kein Gutachten beibrachte, entzog das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 31. August 2026 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie zur Ablieferung ihres Führerscheins. Aus dem Vorfall vom 5. Juni 2025 ergebe sich ein ausreichender Anfangsverdacht für Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aus ihrer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei auf ihre Nichtbefähigung zu schließen und ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.

6

Über den hiergegen eingereichten Widerspruch der Antragstellerin hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 28. September 2026 abgelehnt. Das Landratsamt sei zu Recht von Zweifeln an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Bei der gebotenen Gesamtschau seien hinreichende Tatsachen bekannt gewesen, die jedenfalls im Sinne eines Anfangsverdachts die Anordnung einer Fahrprobe gerechtfertigt hätten. Mit den verschiedentlichen und nicht unerheblichen Auffälligkeiten über eine Fahrdistanz von mehreren hundert Metern habe kein singuläres Augenblicksversagen in einer bestimmten Verkehrssituation vorgelegen. Der Anordnung eines Gutachtens über die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe nicht entgegengestanden, dass die vorliegenden Tatsachen es unter Umständen auch erlaubt hätten, eine ärztliche Untersuchung zur Fahreignung anzuordnen. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung könne insoweit eine Rangfolge entnommen werden.

7

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, die nach Auffassung des Antragsgegners unzulässig ist, führt die Antragstellerin aus, sie sei nie in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, habe auch nie gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und sei bislang nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Am 5. Juni 2025 habe sie es zunächst nicht für möglich gehalten, dass die Polizei sie einer Verkehrskontrolle habe unterziehen wollen, und ihre Fahrt deshalb zunächst fortgesetzt, dann aber sofort am rechten Fahrbahnrand angehalten. Das Fahrerlaubnisrecht sehe eine klare Reihenfolge zwischen einem ärztlichen Gutachten und einer Fahrprobe vor. Ein ärztliches Gutachten stehe über der nachrangigen Fahrprobe und müsse dieser grundsätzlich vorgeschaltet sein. Nach der Konzeption des Verordnungsgebers sei für eine Eignungsüberprüfung im Weg einer Fahrprobe nur Raum, wenn dies nach dem Ergebnis eines ärztlichen und/oder medizinischpsychologischen Gutachtens angezeigt erscheine. Eine Ausnahme gelte nur bei einer reinen Behinderung des Bewegungsapparats zu dem Zweck, die notwendigen technischen Umbauten und Hilfsmittel für das Fahrzeug festzulegen. Ansonsten dürfe die Fahrerlaubnisbehörde einen medizinischen Eignungsnachweis nicht durch eine Fahrprobe ersetzen. Dies gelte auch dann, wenn Zweifel an der Eignung mit solchen an der Befähigung zusammenträfen. Auch in einem solchen Fall müsse die Fahrerlaubnisbehörde erst ein Gutachten zur Fahreignung fordern. Erst wenn die Fahreignung feststehe oder wiederhergestellt sei, mache die Überprüfung der fahrpraktischen Befähigung rechtlich Sinn. Die Gutachtensanordnung und die Entziehung der Fahrerlaubnis seien daher rechtswidrig. Hinzu komme, dass die Anordnung einer Fahrprobe in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit eingreife und bei der Auslegung eines Grundrechts im Zweifel für einen Rechtsanspruch des Bürgers zu entscheiden sei.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

9

Die Beschwerde der Antragstellerin, die sich als zugelassene und damit postulationsfähige Rechtsanwältin (Recherche im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis, https://bravsearch.beabrak.de/bravsearch/, Stand 27.10.2026) selbst vertreten kann (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO), ist zulässig, insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend begründet worden. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Ausgangsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 28. September, 5., 6. und 23. Oktober 2026, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

10

1. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt und hierfür eine Fahrerlaubnis benötigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5.3.2003 [StVG, BGBl I S. 310], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.5.2026 [BGBl I Nr. 142], § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.5.2026 [BGBl I Nr. 142]), muss zum Führen von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 6 FeV) sowohl geeignet als auch befähigt sein (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 StVG). Erweist sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 FeV). Während die Eignung die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anforderungen betrifft (§ 2 Abs. 4 StVG), setzt die Befähigung voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG).

11

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV). Die Regelungen in § 11 Abs. 6 bis 8 FeV über die Beibringung eines Gutachtens sind entsprechend anzuwenden (§ 46 Abs. 4 Satz 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung daher auf die Nichtbefähigung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens nicht ausnahmsweise ein ausreichender Grund besteht.

12

Zweifel an der Befähigung und an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen können sich – wie der Senat wiederholt entschieden hat – überschneiden (BayVGH, B.v. 12.1.2026 – 11 CS 25.1997 – juris Rn. 14; B.v. 14.5.2025 – 11 ZB 24.2006 – juris Rn. 25; B.v. 10.4.2025 – 11 CS 25.463 – juris Rn. 9; B.v. 17.3.2025 – 11 CS 25.68 – juris Rn. 12; B.v. 24.1.2022 – 11 CS 21.1897 – juris Rn. 14). Praktische Fahrfertigkeiten stellen einerseits einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1987 – 7 C 79.86 – NJW 1988, 925 = juris Rn. 12), sind andererseits aber auch Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit der in § 2 Abs. 5 StVG umschriebenen Befähigung (BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 11 CS 16.907 – juris Rn. 20 f.). Zugleich liegt auf der Hand, dass eine mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben kann, die (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.

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2. Daran gemessen begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die fehlende Befähigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 FeV vorlagen.

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a) Der Anordnung eines Gutachtens über die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV stand nicht entgegen, dass die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Tatsachen es möglicherweise auch erlaubt hätten, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV eine ärztliche Untersuchung der Eignung der Antragstellerin anzuordnen. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann hinsichtlich der Klärung von Eignungs- und Befähigungszweifeln eine Rangfolge entnommen werden (BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 11 CS 25.68 – juris Rn. 17; B.v. 24.1.2022 – 11 CS 21.1897 – juris Rn. 14; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 46 FeV Rn. 15 m.w.N.). Sowohl die Eignung als auch die Befähigung sind – wie ausgeführt – zwingende Voraussetzungen für die Erteilung und das Behaltendürfen der Fahrerlaubnis. Ein Vorrang der Klärung von Eignungszweifeln ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht aus § 11 Abs. 4 FeV, wonach die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden kann, wenn entweder nach Würdigung von Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 FeV ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV) oder bei Behinderungen des Bewegungsapparats, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Sowohl aus dem ausdrücklich auf § 11 Abs. 2 FeV Bezug nehmenden Wortlaut als auch aus der Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass es sich bei der Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, gemäß § 11 Abs. 4 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) anzuordnen, um eine Spezialregelung „zur Klärung von Eignungszweifeln“ handelt, die die isolierte Klärung von Befähigungszweifeln gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV keineswegs verdrängt oder der zu entnehmen wäre, dass einer solchen Klärung von Befähigungszweifeln stets eine Eignungsuntersuchung vorauszugehen hätte. Vielmehr betrifft § 11 Abs. 4 FeV Zweifel, die nach Würdigung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Eignungsgutachtens verblieben sind oder die bei Behinderungen des Bewegungsapparats die Frage betreffen, ob und ggf. mit welchen besonderen technischen Hilfsmitteln der Behinderte ein Fahrzeug sicher führen kann. In allen anderen Fällen von Befähigungszweifeln bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen, diesen durch Anordnung einer Fahrprobe gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV nachzugehen.

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b) Dass die Fahrerlaubnisbehörde hier gemäß § 46 Abs. 4 FeV eine Fahrprobe angeordnet hat, ist nachvollziehbar und erscheint sachgerecht.

16

Auch wenn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus Eignungszweifel im Raum stehen und möglicherweise auch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt hätten, konnte sich die Fahrerlaubnisbehörde unter den gegebenen Umständen zunächst der Klärung von Befähigungszweifeln annehmen. Diese ergaben sich aus den im polizeilichen Bericht ausführlich beschriebenen Beobachtungen bei der Fahrt am 5. Juni 2025. Dabei fuhr die Antragstellerin mit dem PKW in einem Kreisverkehr „sehr unsicher, ruckelnd und in untypischer Art“ und sollte deshalb einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. Auf Anhaltesignale reagierte sie zunächst nicht und setzte die Fahrt „in stark variierender Geschwindigkeit (innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) und in unsicherer Fahrweise“, zum Teil in Schlangenlinien, zunächst fort. Erst nach mehreren hundert Metern Nachfahrstrecke ohne wahrnehmbaren Anhaltewillen und gesteigerten Anhaltesignalen (rotes Blinklicht vorne, akustisches Anhaltesignal und zuletzt Blaulicht) hielt sie an, verhielt sich aber während der Kontrolle „psychisch sehr auffällig“ und verlor sich „in Gedankenketten“, ohne den Anordnungen kognitiv folgen zu können.

17

Auch wenn es sich hierbei um erstmalig beobachtete Auffälligkeiten handelt, steht dies der angeordneten Fahrprobe nicht entgegen. Ein einmaliger Vorfall kann diese Maßnahme durchaus rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 11 CS 25.68 – juris). Dem Beschluss des Senats vom 10. April 2025 (11 CS 25.463 – juris), auf den sich die Antragstellerin beruft, lag eine andere Fallgestaltung zugrunde. Dort hatte der Senat einen ausreichenden Anfangsverdacht für Befähigungszweifel verneint, weil der Fahrzeugführer, dem beim Anfahren an der Ampel mit dem nach eigenem Vorbringen wenig genutzten älteren Fahrzeug das Heck ausgebrochen war, mit diesem nicht hinreichend vertraut war und er auf regennasser Fahrbahn zu stark beschleunigt hatte. Die Polizei hatte in ihrem Bericht über den Unfall und die anschließende Vernehmung des Fahrzeugführers ausdrücklich festgehalten, dieser sei „augenscheinlich verkehrstüchtig“. Im Unterschied dazu lassen die Beobachtungen der Polizei am 5. Juni 2025 jedoch nicht auf ein einmaliges Augenblicksversagen der Antragstellerin schließen. Vielmehr deutet das beschriebene Fahrverhalten über eine längere Strecke, das Fortsetzen der Fahrt trotz polizeilichen Anhaltesignals (vgl. § 36 Abs. 5 StVO) und der persönliche Eindruck der Antragstellerin auf die Polizeibediensteten während der Verkehrskontrolle in der Gesamtschau auf Defizite mit Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer hin, die nicht nur vorübergehender Natur sind und denen die Fahrerlaubnisbehörde durch die Anordnung einer Fahrprobe nachgehen durfte. Auch wenn Eignungsmängel, etwa im Hinblick auf die in der Sitzung des Amtsgerichts Straubing vom 4. August 2023 von einem Arzt geäußerte Vermutung eines Asperger Autismus, keineswegs auszuschließen sind, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde für die Klärung der Befähigung entschieden hat, zumal sich die Antragstellerin wiederholt geweigert hatte, einen Befundbericht ihres Arztes zur zunächst angedachten Klärung von Eignungszweifeln beizubringen.

18

c) Ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen der Voraufklärung und auch nach Erlass der Beibringungsanordnung vom 22. Mai 2026 ist die Antragstellerin ohne ausreichenden Grund nicht nachgekommen. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, bislang noch in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein und auch gegen keine Verkehrsvorschriften verstoßen zu haben. Dies mag zutreffen, räumt aber die aufgrund der Beobachtungen vom 5. Juni 2025 bestehenden Befähigungszweifel nicht aus, zumal die Antragstellerin offenbar in den letzten Jahren nicht oder allenfalls wenig gefahren ist und deshalb am 5. Juni 2025 im Beisein ihres betagten Vaters „üben“ wollte. Die Fahrbefähigung ist auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen zu beurteilen und kann im Laufe des Lebens eines Fahrerlaubnisinhabers starken Veränderungen unterliegen. Daher schützt auch eine unfallfreie Teilnahme am Straßenverkehr über einen langen Zeitraum nicht vor der begründeten Klärung von Befähigungszweifeln (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 11 ZB 21.1571 – juris Rn. 20).

19

Für die Nichtvorlage des Gutachtens bestand kein ausreichender Grund. Daher ist nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Zwar ist es der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er den anlassbezogenen Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde, hier durch eine Fahrprobe, folgen will oder nicht. Lehnt er dies jedoch trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er die gebotene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen anzunehmender Nichtbefähigung zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das durchaus gewichtige Mobilitätsbedürfnis der Antragstellerin und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihre Lebensführung dahinter zurückzustehen.

20

3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, erteilt am 14.11.1990).

21

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitiert (1)