Ergänzungsbeschluss: Nachholung vergessener Kostenentscheidung nach § 120 VwGO
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728, 10 ZB 21. 1729
- Datum
- 03.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in den Beschlussgründen erwähnte, im Tenor unterlassene Kostenentscheidung kann nach § 120 VwGO i.V.m. § 122 und § 154 VwGO durch ergänzende Entscheidung nachgeholt werden.
Für die Vornahme der Ergänzung ist der erkennende Senat in der aktuellen Besetzung zuständig.
Für ein Beschlussergänzungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben, soweit hierfür keine zusätzlichen Kosten entstanden sind (§ 35 GKG; § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG).
Ein Ergänzungsbeschluss des Senats ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2021-07-20, – 10 ZB 21. 1729
VG Bayreuth, Urt, vom 2021-04-20, – B 1 K 20.180, B 1 K 20.1254, B 1 K 20.1255
Tenor
I. Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 20. Juli 2021 wird nach Nr. III. wie folgt ergänzt:
"IV. Die Kläger tragen die Kosten der Zulassungsverfahren.“
Nr. IV. des Tenors (Streitwertfestsetzung) wird Nr. V.
II. Gerichtskosten werden für das Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben.
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 20. Juli 2021 ist auf den mit Schriftsatz vom 2. August 2021 fristgerecht (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO) gestellten Antrag des Beklagten nach § 120 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung in der Form der ergänzten Entscheidung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 7) um die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu ergänzen. Diese in den Beschlussgründen (BA S. 5) zwar erwähnte Kostenentscheidung wurde im Beschlusstenor vergessen. Zuständig für die Ergänzung ist der Senat in der aktuellen Besetzung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 8 m.w.N.).
Eine Kosten(last) entscheidung für das Beschlussergänzungsverfahren ist nicht veranlasst, weil zusätzliche Kosten nicht entstanden sind (s. § 35 GKG, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).