Treffer
VGH Beschluss

Ablehnung eines Hängebeschlusses gegen Abschiebung wegen falscher Sicherheitsangaben

Gericht
VGH
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 CS 26.2202
Datum
30.10.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der irakische Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren eine Zwischenregelung, um seine für den 3. November 2026 vorgesehene Abschiebung bis zur Entscheidung über seinen Eilantrag auszusetzen. Der VGH lehnte den Hängebeschluss ab. Die Beschwerde bot nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die tragende Annahme falscher Angaben bei Sicherheitsbefragungen zu Kontakten mit einem IS-Mitglied nicht substantiiert angegriffen worden war. Die noch laufende Beschwerdebegründungsfrist rechtfertigt für sich genommen keine Aussetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass eines Hängebeschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO steht im Ermessen des Gerichts und kommt im Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Eilentscheidung nur ausnahmsweise in Betracht.

2

Einstweiliger Vollstreckungsschutz im Beschwerdeverfahren setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde summarisch zulässig und nicht offensichtlich erfolglos ist sowie dem Beschwerdeführer ohne Aussetzung überwiegende, insbesondere irreversible Nachteile drohen.

3

Der bloße Umstand, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch läuft, gebietet keine Zwischenregelung zugunsten des Beschwerdeführers.

4

Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse kann sich aus falschen Angaben bei Sicherheitsbefragungen über Kontakte zu einer Person ergeben, die Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist oder war.

5

Eine Beschwerde hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn sie die entscheidungstragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert angreift.

Relevante Normen
ZPO § 146 Abs. 4, § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 7

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2026-10-26, – Au 1 S 26.3091

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung wird abgelehnt.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz insoweit erfolglosen Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken sowie die Anordnung seiner Abschiebung in den Irak anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Im Beschwerdeverfahren hat er mit Blick auf die für den 3. November 2026 angesetzte Abschiebung zunächst den Erlass einer Zwischenregelung (Hängebeschluss) beantragt.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Die Entscheidung über den Erlass einer Zwischenregelung (sog. Hängebeschluss) nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Konzeption ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum (vgl. OVG NW, B.v. 18.10.2021 – 18 B 1628/21 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Entscheidung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde und die durch die Vollstreckung drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Ein Vollstreckungsschutz wird demnach regelmäßig voraussetzen, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner im Falle der Aussetzung (vgl. BGH, B.v. 21.3.2002 – IX ZB 48/02 – juris Rn. 5; Hamdorf in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 570 Rn. 9 m.w.N.).

4

Eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers scheidet danach aus.

5

Das Ermessen des Gerichts gemäß § 570 Abs. 3 ZPO ist nicht bereits deshalb zugunsten des Beschwerdeführers auszuüben, weil die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch nicht abgelaufen ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.9.2023 – 6 Bs 118/23 – juris Rn. 11 m.w.N.).

6

Auf Basis der bisherigen Beschwerdebegründung kann der Senat auch nicht erkennen, dass die Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben wird. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, weil der Antragsteller bei Sicherheitsbefragungen im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG falsche Angaben zum Kontakt zu einer Person, die Mitglied in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist bzw. war, gemacht habe. Diese Bewertung wird vom Antragsteller weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, zu einer solchen Person Kontakt gehabt zu haben. Ob es sich bei dieser Person, deren Mitgliedschaft beim IS unstrittig durch eine Gehaltsliste des IS belegt wird, um einen Bruder oder (wie mit der Beschwerde erstmals behauptet) Halbbruder des Antragstellers handelt, ist nicht entscheidungserheblich, da der Antragsteller insoweit nach jeder „Person“ gefragt wurde. Dass er von der Mitgliedschaft dieser Person (sei es sein Bruder oder Halbbruder) beim IS nichts gewusst habe, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, unter Berücksichtigung der entsprechenden Begründung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und des sonstigen Akteninhalts aber nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Wird sich demnach voraussichtlich herausstellen, dass der Antragsteller in den Sicherheitsgesprächen tatsächlich falsche Angaben gemacht hat und deshalb ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht, sprechen die vergleichsweise schwach ausgeprägten Bleibeinteressen des Antragstellers nicht gegen eine Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbeendigung.

7

Dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2026 ein Zwischenentscheidung zugunsten des Antragstellers erlassen hat, spricht nicht für den (erneuten) Erlass einer Zwischenverfügung. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss ausdrücklich auf die bis zu seinem Entschluss unterbliebene Aktenvorlage durch den Antragsgegner gestützt. Diese Akten liegen nun vor.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch die Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

Zitiert (1)