Treffer
VGH Beschluss

Streitwert bei Eilanträgen mehrerer Familienmitglieder auf Aufenthaltserlaubnisse

Gericht
VGH
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 C 22.2301
Datum
13.12.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Eine türkische Familie begehrte, die in fünf Eilverfahren jeweils auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwerte auf insgesamt 2.500 Euro herabzusetzen. Der VGH wies die zulässige Streitwertbeschwerde zurück. Aufenthaltserlaubnisse sind individuelle, auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Verwaltungsakte; eine einheitliche Gruppenerlaubnis für Familienmitglieder kennt das Aufenthaltsgesetz nicht. Bei subjektiver Antragshäufung sind die Streitwerte daher grundsätzlich zusammenzurechnen; im Eilverfahren ist pro Person die Hälfte des Auffangwerts anzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein personenbezogener begünstigender Verwaltungsakt, dessen Erteilung für jedes Familienmitglied einen eigenständigen Streitgegenstand bildet.

2

Das Aufenthaltsgesetz kennt keine einheitliche Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Mitglieder einer Familie.

3

Bei subjektiver Klage- oder Antragshäufung sind die Streitwerte der einzelnen Prozessrechtsverhältnisse grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

4

Für Streitigkeiten über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nach Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert für jede betroffene Person gesondert anzusetzen.

5

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der für einen Aufenthaltstitel anzusetzende Auffangwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert werden.

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2022-05-23, – Au 6 S 22.463

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die in Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Mai 2022 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragsteller, eine türkische Familie bestehend aus den Eltern und den drei Kindern, wenden sich gegen Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2022, mit dem dieses in den Eilverfahren Au 6 S 22.463, Au 6 S 22.466, Au 6 S 22.471, Au 6 S 22.474 und Au 6 S 22.478 zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen den Streitwert jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt hat, und begehren stattdessen eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes dahingehend, dass insgesamt für alle Eilverfahren ein Streitwert in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt wird.

2

1. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsteller, die auf die Herabsetzung des Streitwerts abzielt und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat entscheidet, ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Herabsetzung des Streitwerts, mit der Folge, dass die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen ist.

3

a) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (Auffangwert).

4

b) Mit den Eilanträgen in den Verfahren Au 6 S 22.463, Au 6 S 22.466, Au 6 S 22.471, Au 6 S 22.474 und Au 6 S 22.478, auf die sich die angegriffene Streitwertfestsetzung bezieht, haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die jeweils in Nr. 1. der Bescheide des Antragsgegners vom 10. Februar 2022 erfolgten Versagungen der Aufenthaltserlaubnisse wiederherzustellen, hilfsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 123 VwGO zu untersagen (vgl. BA S. 3 i.V.m. S. 8 f.). Die Bevollmächtigte hatte zuvor für die fünf Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung von fünf Aufenthaltserlaubnissen beantragt.

5

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein auf die individuelle Person und deren konkrete Umstände zugeschnittener begünstigender Verwaltungsakt. Sie berechtigt diese Person aufgrund bestimmter Umstände zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsgesetz sieht „eine Gruppenerlaubnis“ für alle Mitglieder einer Familie, wie es der Antragstellerseite vorzuschweben scheint, die damit argumentiert, dass lediglich ein Streitgegenstand mit mehreren Antragstellern anhängig gewesen sei, nicht vor. Auf Antragstellerseite bestand eine Personenmehrheit, mithin eine sogenannte subjektive Klagehäufung, hier Antragshäufung. Bei einer subjektiven Klagehäufung erfolgt grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Kläger zu einem Beklagten regelmäßig einen eigenen Streitgegenstand bildet (vgl. Schindler Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Kostenrecht, GKG, 39. Aufl., Stand: 1.10.2022, § 39 Rn. 20). Dementsprechend sehen auch die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Fall, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, in Nr. 8.1 einen „Auffangwert pro Person“ vor (Unterstreichung d. Senats).

6

c) Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert daher zutreffend veranschlagt, indem es für die Eilverfahren gemäß Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt hat.

7

2. Eine Kostenentscheidung ist aufgrund von § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

8

3. Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.