Einstellung des Berufungsverfahrens mit Kosten- und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 B 23.1147
- Datum
- 06.05.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Berufungsverfahren durch Beschluss einstellen, wenn die prozessualen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklärt haben.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten des Berufungsverfahrens einer Partei auferlegen; die Kostenentscheidung ist Gegenstand des formellen Beschlusses.
Das Gericht ist befugt, den Streitwert für das Berufungsverfahren verbindlich festzusetzen, auch im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens.
Ein gemeinsamer Verzicht der Beteiligten auf die Begründung und die förmliche Zustellung eines Beschlusses steht der Mündigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2016-10-20, – 12 K 16.139
Tenor
I. Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten verzichten auf Begründung und förmliche Zustellung des vorstehenden Beschlusses.