Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss
Übertragung des Verfahrens an Einzelrichter; Beschluss unanfechtbar (§ 6 VwGO)
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Aktenzeichen
- 9 K 2031/25
- Datum
- 12.05.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2025:0512.9K2031.25.00
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen überträgt das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter. Der hierzu ergangene Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar, sodass gegen den Übertragungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entscheidung betrifft ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach § 6 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
2
Die Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter erfolgt durch Beschluss des Gerichts.
3
Beschlüsse über die Übertragung des Verfahrens nach § 6 VwGO sind unanfechtbar; gegen sie steht kein Rechtsmittel zu (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
4
Die Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses bezieht sich auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers; etwaige Rechtsbehelfe gegen in der Sache ergehende Entscheidungen bleiben hiervon unberührt.
Relevante Normen
§ VwGO § 6 Abs. 1
Rubrum
1
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.