Abweisung des Antrags auf einstweilige Zulassung zur Cranger Kirmes (Autoskooter)
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 L 791/09
- Datum
- 03.08.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2009:0803.7L791.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Vorgelegte, konkrete Begründungselemente der Behörde (z. B. Kriterien zur Attraktivitätsauswahl) genügen im Eilverfahren, wenn der Antragsteller deren Richtigkeit und Erheblichkeit nicht substantiiert in Frage stellt.
Bei beschränkten Zulassungen kann die Behörde nach objektiven Kriterien auswählen; die Rechtmäßigkeit und Relevanz dieser Kriterien ist im Eilverfahren nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fehlerhaftigkeit zu prüfen.
Wird der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, ist der Eilantrag abzuweisen und der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten gemäß § 154 VwGO.
Rubrum
Der erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem Autoskooter American Dream" im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2009 eine Vielzahl an einzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren Richtigkeit und Erheblichkeit hinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 durch die Antragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt worden ist. Es wird einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu entscheiden, ob vorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten Kriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein Losentscheid gemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.
Tenor
Der erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem Autoskooter American Dream" im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2009 eine Vielzahl an einzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren Richtigkeit und Erheblichkeit hinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 durch die Antragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt worden ist. Es wird einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu entscheiden, ob vorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten Kriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein Losentscheid gemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.