Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 L 221/13
- Datum
- 03.04.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2013:0403.7L221.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt regelmäßig das Vorliegen einer vollziehbaren Entziehungsverfügung oder sonstige Umstände voraus, die die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.
Fehlen eine Entziehungsverfügung und besondere Gründe für vorbeugenden Rechtsschutz, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Die unterliegenden Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert für Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz kann vom Gericht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.
Tenor
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1143/13 wiederherzustellen, wird abgelehnt, da bislang keine Entziehungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen wurde und Gründe für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, § 154 Abs. 1 VwGO
2. Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,- € festgesetzt.