Treffer
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss

Wiederherstellungsantrag der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf der Fahrschulerlaubnis verworfen

Gericht
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper
7. Kammer
Aktenzeichen
7 L 1558/08
Datum
02.02.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2009:0202.7L1558.08.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Das Gericht hielt vorläufigen Rechtsschutz für nicht erforderlich, da die Behörde keine sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat die Klage deshalb kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung einer Anordnung nicht angeordnet, gilt die Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung.

2

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit vorläufiger Rechtsschutz nicht erforderlich ist, weil die Klage bereits gesetzlich aufschiebende Wirkung besitzt.

3

Vorläufiger Rechtsschutz (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) ist nur dann erforderlich und zulässig, wenn durch Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt.

4

Bei Zurückweisung eines unzulässigen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz trifft den Antragsteller die Kostentragung nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Rubrum

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 wiederherzustellen, durch die die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen worden ist, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht erforderlich, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 wiederherzustellen, durch die die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen worden ist, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht erforderlich, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.