Wiederherstellungsantrag der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf der Fahrschulerlaubnis verworfen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 L 1558/08
- Datum
- 02.02.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2009:0202.7L1558.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung einer Anordnung nicht angeordnet, gilt die Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit vorläufiger Rechtsschutz nicht erforderlich ist, weil die Klage bereits gesetzlich aufschiebende Wirkung besitzt.
Vorläufiger Rechtsschutz (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) ist nur dann erforderlich und zulässig, wenn durch Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt.
Bei Zurückweisung eines unzulässigen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz trifft den Antragsteller die Kostentragung nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Rubrum
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 wiederherzustellen, durch die die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen worden ist, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht erforderlich, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 wiederherzustellen, durch die die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen worden ist, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht erforderlich, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.