Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Aktenzeichen
- 5 L 683/11
- Datum
- 15.07.2011
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2011:0715.5L683.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn dem Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die bereits erfolgte Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde beseitigt in der Regel das prozessuale Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Anordnung der Aussetzung der Vollziehung.
Nimmt der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung nicht zu der Frage Stellung, ob das Eilverfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist, kann dies zur Abweisung des Antrags führen.
Bei Abweisung des Antrags trifft die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Aussetzungsverfahren kann als Orientierungsgröße regelmäßig ein Viertel des streitigen Betrags zugrunde gelegt werden (vgl. §§ 52, 53 GKG).
Tenor
Der Antrag wird auf des abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.219,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2645/11 gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 anzuordnen,
ist unzulässig. Dem Antrag fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 05. Juli 2011 die Vollziehung der mit Bescheid vom 10. Juni 2011 festgesetzten Forderungen gemäß § 361 Abs. 3 AO ausgesetzt, nachdem das Finanzamt N. den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 29. Juni 2011 ausgesetzt hatte.
Die Gelegenheit, daraufhin das vorliegende Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 3 GKG, wobei in Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrages zugrunde gelegt wird.