Treffer
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss

Abweisung des Antrags mangels Rechtsschutzinteresse nach Herabsetzung der Gewerbesteuer

Gericht
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
5 L 1392/11
Datum
02.03.2012
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2012:0302.5L1392.11.00
Quelle
Der Antragsteller begehrte gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Gewerbesteuerforderung. Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer 2010 und die Vorauszahlungen 2011 per Bescheid auf 0 EUR herabgesetzt, weshalb das Gericht das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse ablehnt. Trotz gerichtlichen Hinweises gab der Antragsteller keine verfahrensbeendende Erklärung ab. Die Verfahrenskosten werden dem Antragsteller auferlegt (§ 154 Abs.1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist abzulehnen, wenn kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr besteht.

2

Die Herabsetzung einer Steuerfestsetzung durch Behördliches Bescheid kann das streitgegenständliche Rechtsschutzinteresse entfallen lassen.

3

Fehlt trotz gerichtlichen Hinweises eine verfahrensbeendende Erklärung des Antragstellers, begründet dies keinen Fortführungsgrund, wenn kein Rechtsschutzinteresse vorliegt.

4

Bei Abweisung mangels Rechtsschutzinteresse sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dem Antragsteller aufzuerlegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil an der Fortführung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2012 die Gewerbesteuer für das Jahr 2010 sowie die Vorauszahlungen für das Jahr 2011 auf 0 EUR reduziert hat. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Antragsteller keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert beträgt 460,65 EUR, was einem Viertel der Steuerforderung entspricht.

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