Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsbescheid nach AsylVfG
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 5a. Kammer
- Aktenzeichen
- 5a L 523/14.A
- Datum
- 29.04.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2014:0429.5A.L523.14A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt den Eindruck vermittelt, frühere einstweilige Bindungswirkungen seien nicht mehr einzuhalten und dadurch ein konkretes Vollziehungsrisiko entsteht.
Eine einstweilige Anordnung, die Abschiebemaßnahmen vorläufig untersagt, bindet weiterhin, solange das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren nicht entschieden oder die Anordnung nicht aufgehoben oder abgeändert ist.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann ergänzend erfolgen, um Klarheit zu schaffen und das Einleiten von Abschiebemaßnahmen zu verhindern, bis über das Hauptsacheverfahren oder einen Abänderungsantrag entschieden ist.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach dem AsylVfG entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 3. April 2014 (5a K 1630/14.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Dem steht insbesondere nicht der Beschluss vom 11. April 2013 in der Sache 5a L 258/13.A entgegen, durch welchen der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgegeben wurde, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien vorläufig nicht durchzuführen. Denn auch wenn es der Antragsgegnerin aufgrund des genannten Beschlusses nach wie vor untersagt ist, die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchzuführen, wird für die Antragsteller durch den Bescheid vom 20. März 2014 der Eindruck erweckt, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, an den Beschluss vom 11. April 2013 nicht mehr gebunden zu sein und in zulässiger Weise die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchführen zu können. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Interesse der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, wenn auch nur aus Klarstellungsgründen, anzuordnen, um das Einleiten von Abschiebemaßnahmen durch die Antragsgegnerin zu verhindern.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Insoweit wird zur Begründung umfassend auf den Beschluss vom 11. April 2013 in der Sache 5a L 258/13.A verwiesen. Aus den Beschlussgründen folgt, dass sich die Vorläufigkeit der Anordnung auf die Klärung der aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer Abschiebung nach Italien in einem etwaigen Hauptsacheverfahren bezieht. Da ein Hauptsacheverfahren erst durch Klage gegen den inzwischen ergangenen Ablehnungsbescheid vom 20. März 2014 anhängig gemacht werden konnte, bleibt es bis zur Entscheidung des Verfahrens 5a K 1630/14.A bzw. eines erfolgreichen Abänderungsantrags der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO analog dabei, dass Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien vorläufig unzulässig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.