Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Abschiebungsandrohung verworfen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 5a. Kammer
- Aktenzeichen
- 5a L 1125/11.A
- Datum
- 04.11.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2011:1104.5A.L1125.11A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesonderter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig, wenn die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung besitzt (§75 Satz 1 AsylVfG).
Enthält ein Bescheid eine Abschiebungsandrohung nach §38 Abs. 1 AsylVfG, begründet die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage generell aufschiebende Wirkung nach §75 Satz 1 AsylVfG.
Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung auf die aufschiebende Wirkung entbinden nicht von der Antragsunzulässigkeit, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung missachtet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.1 VwGO und §83b AsylVfG; in Asylverfahren werden regelmäßig keine Gerichtskosten erhoben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5a K 4460/11.A gegen die in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist unzulässig. Die Klage hat schon gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen hat. Darauf hat das Bundesamt den Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zutreffend hingewiesen. Anhaltspunkte, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die aufschiebende Wirkung der Klage hält, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.