Treffer
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Abschiebungsandrohung verworfen

Gericht
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper
5a. Kammer
Aktenzeichen
5a L 1125/11.A
Datum
04.11.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2011:1104.5A.L1125.11A.00
Quelle
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für unzulässig, da die Klage nach §75 Satz 1 AsylVfG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung besitzt. Das BAMF wies in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hierauf hin; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung nicht beachtet. Der Antrag wird abgelehnt; Kostenentscheidung nach §§154 VwGO, 83b AsylVfG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gesonderter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig, wenn die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung besitzt (§75 Satz 1 AsylVfG).

2

Enthält ein Bescheid eine Abschiebungsandrohung nach §38 Abs. 1 AsylVfG, begründet die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage generell aufschiebende Wirkung nach §75 Satz 1 AsylVfG.

3

Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung auf die aufschiebende Wirkung entbinden nicht von der Antragsunzulässigkeit, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung missachtet.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.1 VwGO und §83b AsylVfG; in Asylverfahren werden regelmäßig keine Gerichtskosten erhoben.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 1 AsylVfG, § 75 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5a K 4460/11.A gegen die in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4

ist unzulässig. Die Klage hat schon gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen hat. Darauf hat das Bundesamt den Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zutreffend hingewiesen. Anhaltspunkte, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die aufschiebende Wirkung der Klage hält, sind nicht ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Abschiebungsandrohung verworfen — Themis