Einstweilige Anordnung: Ablehnung einmaliger Beihilfe zum 70. Geburtstag
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 L 1072/03
- Datum
- 08.05.2003
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2003:0508.3L1072.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz kommt grundsätzlich demjenigen zu, der persönlich den Anlass für die Leistung setzt.
Einmalige Beihilfen sind eng auf in der Regel einmalige und wichtige Anlässe sowie zur Unterstützung des Familienzusammenhalts zu beschränken; eine darüber hinausgehende Erweiterung ist nicht gerechtfertigt.
Eine Antragstellerin, die nicht selbst Anlassgeberin der beantragten Leistung ist, ist ohne darlegbare Anspruchsgrundlage unzulässig.
Die Verwaltungsbehörde darf die Gewährung einmaliger Beihilfen im Lichte des Zwecks der Sozialhilfe (Gewährleistung einer bescheidenen Lebensführung) restriktiv auslegen; besondere Ausnahmen wie die Weihnachtsbeihilfe rechtfertigen keine Verallgemeinerung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine einmalige Beihilfe in gesetzlicher Höhe für die Beköstigung von ca. 15 Personen aus Anlass des 70. Geburtstags des Antragstellers zu 2) zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist unzulässig. Es ist nicht erkennbar, dass ihr überhaupt ein Anspruch aus Anlass des Geburtstags ihres Ehemannes zustehen könnte. Ein Recht auf eine einmalige Beihilfe, das allenfalls auf der Grundlage des § 21 des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht zu ziehen wäre, kann bestenfalls demjenigen zustehen, der persönlich den Anlass für eine solche Leistung gibt.
Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 24. April 2003 und der Stellungnahme des Fachamtes vom 5. Mai 2003 an. Die dort vorgenommene enge Begrenzung einmaliger Beihilfen auf in aller Regel einmalige und wichtige Anlässe bzw. Unterstützung des Familienzusammenhalts ist zutreffend mit Blick darauf vorgenommen worden, dass durch die Sozialhilfe eine bescheidene Lebensführung gewährleistet werden soll. Die Durchbrechung dieser Einschränkungen durch die Weihnachtsbeihilfe trägt den besonderen Stellenwert des Weihnachtsfests in der Gesellschaft und dem aus diesem Anlass allgemein veranlassten erhöhten Bedarf Rechnung. Dieser Gedanke ist nicht erweiterungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.