Treffer
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht

Gericht
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 K 5185/25
Datum
02.03.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:0302.3K5185.25.00
Quelle
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verwies das Gericht auf einen vorausgegangenen Eilbeschluss sowie auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids, die es sich zu eigen machte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Fehlt es nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen Prüfung an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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Das Verwaltungsgericht kann zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht auf die Gründe eines vorausgegangenen Eilbeschlusses und auf die Ausführungen des angefochtenen Verwaltungsakts Bezug nehmen, sofern es diesen folgt.

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Eine Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 117 Abs. 5 VwGO zulässig.

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 182/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Eilbeschlusses der Kammer vom 27. Februar 2026 - 3 L 1746/25 - sowie gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2025, denen das Gericht folgt, Bezug genommen.

3

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

Zitiert (1)