Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 K 1028/23
- Datum
- 09.05.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2023:0509.3K1028.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu berücksichtigen, ob der zuständige Rechtsweg (z. B. der Verwaltungsrechtsweg) für das geltend gemachte Begehren eröffnet ist.
Fehlt es an der Eröffnung des zuständigen Rechtswegs, können daraus bereits fehlende Erfolgsaussichten und damit die Ablehnung der Prozesskostenhilfe folgen.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde an das zuständige Oberverwaltungsgericht zulässig; die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 431/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für das angekündigte Klagebehren aus den im Schreiben des Q. des P. E. vom 19. April 2023 zutreffend dargelegten Gründen nicht eröffnet ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.