Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 15. Kammer
- Aktenzeichen
- 15 K 6244/17
- Datum
- 18.09.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2017:0918.15K6244.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nach §166 VwGO in Verbindung mit §§114, 115 ZPO abgelehnt werden.
Soweit §166 VwGO auf die ZPO verweist, sind die auf Seiten der Zivilprozessordnung geregelten Grundsätze bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt im Verwaltungsprozess durch Beschluss.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als selbständige prozessuale Entscheidung zu behandeln und bedarf der formellen Begründung durch den Beschluss, die die einschlägigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen anspricht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).