Klage gegen Nachtragsbaugenehmigung zur Ergänzung einer Baugenehmigung abgewiesen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Aktenzeichen
- 10 K 3557/05
- Datum
- 28.01.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2008:0128.10K3557.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachtragsbaugenehmigung kann die zuvor erteilte Baugenehmigung ergänzen.
Die Klage gegen eine Nachtragsbaugenehmigung ist abzuweisen, wenn die ergänzende Entscheidung rechtmäßig und innerhalb des zulässigen Genehmigungsrahmens getroffen wurde.
Trifft den Kläger die Unterliegenschaft, hat er die Verfahrenskosten einschließlich der vorgerichtlichen Kosten der obsiegenden Beteiligten zu tragen.
Die Vollstreckung einer Kostenentscheidung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden, sofern nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Leitsatz
Ergänzung einer erteilten Baugenehmigung durch Nachtragsbaugenehmigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selber.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.