Baugenehmigung im Außenbereich: fehlende dauerhafte Sicherung des Eigenbedarfs
- Gericht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Aktenzeichen
- 10 K 3176/05
- Datum
- 10.08.2007
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2007:0810.10K3176.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung einer baulichen Anlage im Außenbereich ist erforderlich, dass die Nutzung dauerhaft dem Eigenbedarf dient; nur dann kann ein privilegiertes Vorhaben vorliegen.
Fehlt eine dauerhafte Sicherung der Nutzung zum Eigenbedarf, ist eine Baugenehmigung im Außenbereich grundsätzlich zu versagen.
Vorläufige oder unzureichende Zusicherungen begründen keine dauerhafte Nutzungsbindung im Sinne des Außenbereichsrechts.
Bei Abweisung der Klage hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein.
Leitsatz
Baugenehmigung für ein Wohnhaus im Außenbereich - dauerhafte Sicherung der Nutzung zum Eigenbedarf
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.