Treffer
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil

Nachbarklage gegen Aufstockung bei unwirksamem Bebauungsplan

Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
9. Kammer
Aktenzeichen
9 K 2026/14
Datum
20.11.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGD:2014:1120.9K2026.14.00
Quelle
Die Klägerin wandte sich als Nachbarin gegen einen Bauvorbescheid für eine Satteldachaufstockung und gegen die Baugenehmigung für ein Staffelgeschoss. Das Gericht hielt den einschlägigen Bebauungsplan wegen unklarer und unzulässiger Geschossigkeitsfestsetzungen für unwirksam. Unabhängig davon vermittelten Maß- und Gestaltungsvorgaben der Klägerin keine nachbarschützenden Rechte. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lag wegen deutlich eingehaltener Abstandsflächen und fehlender unzumutbarer unmittelbarer Auswirkungen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist nur begründet, wenn eine verletzte öffentlich-rechtliche Vorschrift gerade dem Schutz des Nachbarn dient und der Verstoß nicht rechtmäßig ausgeräumt werden kann.

2

Festsetzungen eines Bebauungsplans zur zulässigen Geschosszahl sind unwirksam, wenn ihr Regelungsgehalt wegen fehlender hinreichender Beurteilungskriterien gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt.

3

Das Maß der baulichen Nutzung vermittelt grundsätzlich keinen Gebietsgewährleistungsanspruch; dies gilt erst recht für Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets.

4

Das Rücksichtnahmegebot schützt den Nachbarn nur vor unmittelbaren unzumutbaren Auswirkungen des konkreten Vorhabens, nicht vor bloßen Chancen auf Erhaltung bestehender städtebaulicher Verhältnisse oder befürchteten Vorbildwirkungen.

5

Bei Einhaltung der einschlägigen Abstandflächenvorschriften ist ein Rücksichtnahmeverstoß hinsichtlich Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialabstand regelmäßig ausgeschlossen, sofern keine besonderen örtlichen Verhältnisse entgegenstehen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks G01, Flur 00, Flurstück 000 (I.-straße 0) in A.‑X. und wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen, das eine Aufstockung ihres ebenfalls freistehenden Einfamilienhauses auf den nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstück G01, Flur 00, Flurstück 000 (I.-straße 0) zum Gegenstand hat. Beide Grundstücke liegen auf der Süd-Westseite der Straße, die in diesem Bereich in nordwestlicher Richtung ansteigt und weiter westlich abfallend in einem Wendehammer endet. Auf der Süd-Westseite der I.-straße steigt das Gelände von der Straße aus in westlicher und südwestlicher Richtung an und fällt in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung ab. Beiderseits der Straße sind ausnahmslos freistehende Wohnhäuser in deutlich aufgelockerter Bauweise errichtet. Bedingt durch die topographischen Gelegenheiten liegen die auf der Süd-Westseite der I.-straße gelegenen Baugrundstücke und die dort errichteten Wohngebäude auf erhöhtem Boden, während die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf tieferliegendem und in nordöstlicher Richtung hängigem Gelände errichtet sind. Im Osten mündet die I.-straße in den L.-Weg, der hier in nordwestlicher bzw. südöstlicher Richtung verläuft und nach Norden hin abfällt. In diesem Bereich des L.-Weges setzt sich die aufgelockerte städtebauliche Struktur beiderseits der Straße mit weitgehend homogenen Höhen der einzelnen Baukörper fort.

3

Das Grundstück der Beigeladenen liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes der ehemaligen Stadt X. Nr. 2/342 „Am L.-Weg“ vom 25. Oktober 1967, der in seiner Planzeichnung reines Wohngebiet, GRZ: 0,4, GFZ: 0,4, Bautiefe 8,0 Meter und straßenseitige Baugrenzen festsetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird unter Hinweis auf „§ 103 BauO NRW i.V.m. § 9, 2 BBauG und § 4 der I. DVO zum BBauG“ folgendes ausgeführt:

4

„4. Lage, Größe und äußere Gestaltung der Gebäude Sämtliche geplanten Gebäude dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Bautiefe hinter der Baulinie darf 22 m nicht überschreiten. Die Gebäude dürfen zur Bergseite hin 1-geschossig und zur Talseite höchstens 2‑geschossig in Erscheinung treten. Grundsätzlich soll jedes Gebäude eine Wohnungseinheit bilden, die Einrichtung einer zweiten Wohnung im Tiefgeschoss (Einliegerwohnung) wird gestattet. Für ihren Ausbau gelten die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die äußere Gestaltung der Gebäude muss aufeinander abgestimmt werden. Die Fassaden sollen einen hellen Grundton erhalten und können teilweise verklinkert oder mit Holz verkleidet werden.

5

5. Farbgebung Die farbliche Gestaltung des Anstriches, des Putzes, der Verblendung und der Dacheindeckung ist mit der Baugenehmigungsbehörde abzustimmen.

6

6. Dachform Im gesamten Planungsbereich werden nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 30 Grad zugelassen. Die im Bebauungsplan angegebenen Fußbodenhöhen der einzelnen Gebäude beziehen sich hangseitig zur Straße auf das Untergeschoss, talseitig zur Straße auf das Erdgeschoss.“

7

Auf den Inhalt des Bebauungsplans wird im Übrigen Bezug genommen. Das Grundstück der Klägerin grenzt im Nordwesten an diesen Bebauungsplan an und ist unbeplant.

8

Unter dem 10. Juli 2012 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines positiven Vorbescheides für die Erweiterung ihres freistehenden Einfamilienhauses um ein Dachgeschoss mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen die Erweiterung des Einfamilienhauses durch ein allseitig zurückgesetztes Dachgeschoss mit Flachdach oder ein Dachgeschoss mit 30 Grad geneigter Dachflächen zulässig sei. Diese Bauvoranfrage beschied die Beklagte mit Vorbescheid vom 6. September 2012 in der Weise positiv, dass die Entwurfsvariante „Satteldachaufstockung“ den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 2/342 entspreche und eine Bebauungsgenehmigung in Aussicht gestellt werde. Wegen der Einzelheiten dieser positiven Bewertung der Satteldachvariante wie auch wegen der negativen Bewertung der Entwurfsvariante „Staffelgeschoss“ wird auf den Inhalt dieses behördlichen Bescheides Bezug genommen, der der Klägerin mit förmlichem und mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Begleitschreiben der Beklagten am 28. November 2012 zugestellt wurde.

9

Unter dem 18. Dezember 2013 beantragten die Beigeladenen ergänzend die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung ihres Einfamilienhauses durch ein Dachgeschoss mit Flachdach in der Staffelgeschossvariante, nachdem der Berichterstatter durch richterlichen Hinweis im Rahmen eines Erörterungstermins in dem gegen den Bauvorbescheid gerichteten Klageverfahren darauf hingewiesen hatte, dass der einschlägige Bebauungsplan durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Mit Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 erteilte die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bauvorhabens wird auf den Inhalt dieses behördlichen Genehmigungsbescheides und die zugehörigen Bauvorlagen verwiesen. Der Klägerin wurde die Baugenehmigung unter dem 13. März 2014 förmlich zugestellt.

10

Die Klägerin hat gegen den Bauvorbescheid vom 6. September 2012 am 20. Dezember 2012 und gegen die Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 am 24. März 2014 (jeweils rechtzeitig) Klage erhoben und trägt zu deren Begründung im Wesentlichen vor:

11

Die angefochtenen Genehmigungsbescheide seien nachbarrechtswidrig. Das Vorhaben entspreche nicht den Prüfungsmaßstäben, die sich aus den textlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes ergäben. Nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen dürften die Gebäude zur Bergseite hin nur eingeschossig und zur Talseite höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten. Schon diese Formulierung zeige, dass es nicht um die Frage der Berechnung eines Vollgeschosses gehe, sondern ausschließlich darum, wie die Gebäude in Erscheinung träten, also nach außen hin wirkten. Darüber hinaus müsse die äußere Gestaltung der Gebäude aufeinander abgestimmt werden. Auch diese Vorgaben seien ersichtlich nicht erfüllt. Alle Gebäude, die vom Bebauungsplan erfasst seien, trügen Flachdächer. Auch ansonsten entsprächen die Vorhaben nicht den Regelungen der einschlägigen textlichen Festsetzungen. Die betroffenen textlichen Festsetzungen hätten auch nachbarschützenden Charakter. Insbesondere der Kontext mit den textlichen Festsetzungen zur Regelung der Geländeoberfläche mache deutlich, dass diese Regelungen in ihrer Gesamtheit nachbarschützende Wirkung haben sollten. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück selbst nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liege, weil die planerischen Festsetzungen ihre nachbarschützende Wirkung auch über das Plangebiet hinaus entfalten könnten. So liege der Fall auch hier. Der Bebauungsplan habe zugunsten der Nachbarn gebietsübergreifende Wirkung. Auf eine Alternativprüfung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB komme es im Übrigen schon deshalb nicht an, weil sich zumindest das Bauvorhaben an den Festsetzungen des Bebauungsplanes messen lassen müsse. Die Erwägungen und richterlichen Hinweise zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes seien unzutreffend. Lediglich der Vollständigkeit halber werde ergänzend darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nachbarrechtswidrig sei, weil es infolge seiner Höhenentwicklung und Unabgestimmtheit mit den Nachbarhäusern rücksichtslos sei. Das Gebäude sei nach seiner Aufstockung um ca. 3,30 m höher als die Nachbarhäuser und breche damit aus der vorhandenen Schicksalsgemeinschaft der Nachbareigentümer aus, die allesamt niedriger gebaut hätten oder bauen würden.

12

Die Klägerin beantragt,

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den den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 6. September 2012 (Az.: 0.0.-X 0000/00) zur Erweiterung eines freistehenden Einfamilienhauses um ein Dachgeschoss in der Variante „Satteldachaufstockung“ auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 365 (I.-straße 0) in A. aufzuheben,

14

sowie,

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die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 (Az.: 0.0.-0000/00) zur Aufstockung eines Einfamilienhauses durch ein Dachgeschoss mit Flachdach auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 000 (I.-straße 0) in A. aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klagen abzuweisen,

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und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Genehmigungsbescheide seien nicht nachbarrechtswidrig. Der einschlägige Bebauungsplan treffe Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse hinsichtlich der vorhandenen Bebauung (I II) und der geplanten Bebauung (I). In den textlichen Festsetzungen sei zudem geregelt, dass die Gebäude zur Bergseite hin eingeschossig und zur Talseite höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten dürften. Diese Festsetzungen hätten keine nachbarschützende Wirkung. Das gelte sowohl für die Maßfestsetzungen als auch für die gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Zudem liege die Klägerin mit ihrem Grundstück außerhalb des Plangebietes und könne sich schon deshalb nicht auf ein Austauschverhältnis in Form einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft berufen. Abgesehen davon gelte dieser Gesichtspunkt der Schicksalsgemeinschaft nur für die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung und nicht für die Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzung. Erst recht könne von einer gebietsübergreifenden nachbarschützenden Wirkung dieser Festsetzungen keine Rede sein. Letztendlich sei der Bebauungsplan jedoch unwirksam, so dass die bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen habe. Ein Verstoß gegen das dieser Vorschrift innewohnende Gebot der Rücksichtnahme und namentlich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die Erweiterung des Nachbarhauses seien nicht ersichtlich.

19

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und schließen sich inhaltlich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen eines Ortstermins am 20. Oktober 2014; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Protokollniederschrift vom selben Tage verwiesen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des vorhandenen Kartenmaterials sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Hausakten der Beklagten Bezug genommen; sie waren allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die Klagen bleiben ohne Erfolg.

24

Die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 ist unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Die Begründetheit einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die einem Dritten für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung ebenso wie gegen einen die baurechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nur einschränkend erfassenden Vorbescheid setzen kumulativ voraus, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und/oder Bauordnungsrechts verstößt, dass die nicht eingehaltene baurechtliche Vorschrift gegenüber dem streitenden Nachbarn drittschützende Wirkung vermittelt, und im Weiteren, dass dieser Rechtsverstoß nicht in rechtmäßiger Weise durch Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

26

Die angefochtene Baugenehmigung verstößt gegenüber der Klägerin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.

27

Auf die Festsetzungen des das Baugrundstück einbeziehenden Bebauungsplanes der ehemaligen Stadt X. kann die Klägerin sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil dieser Bebauungsplan aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit unwirksam ist. Seine Unwirksamkeit ergibt sich daraus, dass seine die Anzahl und Beschaffenheit der zulässigen Vollgeschosse betreffenden Festsetzungen gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verstoßen.

28

Unklar ist bereits, ob der Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse als planungsrechtliche Festsetzung nach dem Maß der baulichen Nutzung überhaupt verbindlich regelt. Denn während in der Planzeichnung des Bebauungsplanes die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl wie auch die Bautiefe, jeweils bezogen auf das einschlägige Teilgebiet, festgesetzt sind, fehlt in der Planzeichnung eine ergänzende Festsetzung der zulässigen Geschosszahl. Lediglich in der Legende dieses Bebauungsplanes wird die Zahl der Vollgeschosse nach den Kategorien „vorhanden“ und „geplant“ aufgeführt. Diese Passagen des Bebauungsplanes im Sinne planerischer Festsetzungen zu verstehen, welche die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse regeln, dürfte sich schon deshalb verbieten, weil es sich bei dieser Legende um die bloße, den Bebauungsplänen beigefügte, Zeichenerklärung zum Bebauungsplan und nicht zeichnerische oder textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst handelt. Selbst wenn man sich aber dem Gedanken nähern wollte, dass der Satzungsgeber grundsätzlich von einer eingeschossigen Bebauung ausgegangen ist, bliebe jedenfalls zweifelhaft und nicht verlässlich zu ersehen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt er die Geschosszahl letztendlich in der Planzeichnung festgesetzt hat.

29

Der Bebauungsplan ist ferner deshalb ungültig, weil er in seinen textlichen Festsetzungen unter Nr. 4 Satz 3 regelt, dass die Gebäude zur Bergseite hin – eingeschossig – und zur Talseite höchstens – zweigeschossig – in Erscheinung treten dürfen. In diesem Regelungsgehalt ist die Festsetzung unbestimmt, weil es an hinreichenden Beurteilungskriterien fehlt, anhand derer festzustellen ist, wann ein Vorhaben bergseitig bzw. talseitig gesehen vom optischen Eindruck her eingeschossig, zweigeschossig oder mehr als zweigeschossig in Erscheinung tritt. Außerdem wäre unklar, welche Geschossigkeit der Satzungsgeber insoweit zulassen wollte. Die Festsetzung könnte als gestalterische Festsetzung so verstanden werden, dass nur die in der Planzeichnung festgesetzte – hier aber aus den vorgenannten Gründen fehlende oder jedenfalls nicht eindeutig erkennbare – Geschosszahl zulässig sein soll, wobei die Häuser – wie immer das gemeint sei – talseitig um ein Geschoss höher in Erscheinung treten dürfen. Andererseits könnte die Festsetzung aber auch so zu verstehen sein, dass in Hanglagen ein Geschoss mehr als in der Planzeichnung gewollt zulässig ist, das jedoch von der Bergseite aus gesehen nicht in Erscheinung treten darf. Ob und in welchen Grenzen und Maßstäben solches beabsichtigt ist, ist jedoch im Plan in keiner Weise festgelegt, dies umso weniger, als die Planzeichnung explizit keine Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse enthält.

31

Vgl. dazu OVG NRW, statt anderer, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 7a NE 47/87 – mit weiteren Nachweisen und nachfolgend auch Urteil vom 17. Januar 1994 – 11 A 2396/90 – ebenfalls mit weiteren Nachweisen.

32

Sollte die Festsetzung in Nr. 4 Satz 3 zudem als planungsrechtliche Vorschrift gemeint sein, wofür sprechen könnte, dass sie in textlichem Kontext auch mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung („nur zu Wohnzwecken“) abgefasst ist, verstößt die Regelung zugleich gegen den sog. Numerus clausus der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BBauG/BauGB. Nach § 18 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung ist der für Bebauungspläne maßgebliche Begriff des Vollgeschosses allein in Abhängigkeit von der Fläche und der Höhe, jedoch unabhängig von der jeweils betrachteten Seite eines Gebäudes bestimmt. Hiernach ist es ausgeschlossen, das Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse für die Bergseite und die Talseite desselben Baukörpers unterschiedlich festzusetzen. Abgesehen davon, dass jede gesetzliche Grundlage dafür fehlt, die Geschossigkeit von der isoliert betrachteten Außenwand als solcher her zu bestimmen, lassen sich auch nicht etwa die bergseitigen und talseitigen Hälften der Gebäude im Sinne eigener fiktiver Baukörper als Bezugsgröße für die Bemessung der Geschossigkeit bewerten, weil nach § 2 Abs. 5 BauO NRW 1972 wie auch 1970 auf die Höhenverhältnisse der realen Geschossfläche insgesamt und nicht auf fiktive Verteilflächen innerhalb der vom Geschoss überdeckten Gesamtfläche abzustellen ist.

34

Vgl. dazu bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 4 NB 29.89 -, OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 7a NE 47/87 -, Urteil vom 5. November 1990 – 7a NE 66/89 -, Urteil vom 27. Juli 1989 – 7a NE 27/88 -, Urteil vom 19. Juli 1989 – 7a NE 97/87 -, Urteil vom 5. Oktober 1988 – 7a NE 41/86 -, Urteil vom 7. September 1988 – 7a NE 29/86 -, Urteil vom 25. Mai 1981 –‑7a NE 55/86 -.

35

Ebenso wenig kann in einer derartigen fiktiven Aufteilung der Geschosse eine zulässige Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen im Sinne von § 16 Abs. 3 BauNVO 1962, 1968 oder 1977 gesehen werden. Zwar würde sich eine fiktive Aufteilung der Baukörper und eine entsprechende Berechnung der Geschosszahlen und der Höhenentwicklung der Gebäude auswirken. § 16 Abs. 3 BauNVO dieser Fassungen ermächtigt jedoch nicht zu beliebigen höhenrelevanten Festsetzungen, sondern beschränkt die Festsetzungsmöglichkeiten auf zwingende Angaben zur Höhe oder auf die Angaben von Fest-, Höchst- und Mindestgrenzen

37

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 7a NE 47/87 -, Urteil vom 19. Juli 1989 ‑ 7a NE 97/87 ‑, Urteil vom 5. November 1990 – 7a NE 66/89 -, Urteil vom 5. Oktober 1988 ‑ 7a NE 41/86 -,

38

woran es hier fehlt.

39

Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich selbst dann nicht mit Erfolg auf diese Festsetzungen berufen könnte, wenn man die Wirksamkeit des Bebauungsplanes zur ihren Gunsten unterstellen würde. Nach heutigen gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen haben die Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzung und namentlich auch die Festsetzungen der Geschosszahl vom Grundsatz her keine nachbarschützende Funktion. Insbesondere ist höchstrichterlich geklärt, dass die Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzung anders als die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung für die innerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Gebietsgewährleistungsanspruch begründen, und zwar entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Aspekt der Schicksalsgemeinschaft

41

vgl. zuletzt etwa OVG NRW Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 – m.w.N. und Beschluss vom 18. März 2014 – 2 B 256/14 -.

42

Können nach diesen Grundsätzen schon die unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümer aus den Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzung keine Gebietsgewährleistungsansprüche ableiten, kann erst recht ausgeschlossen werden, dass sich die jenseits des Plangebietes gelegenen Grundstückseigentümer erfolgreich auf eine nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzungen berufen können, weil sie an der Schicksalsgemeinschaft der Planbetroffenen in ihrer Wechselbezüglichkeit gar nicht teilnehmen. Das schließt nicht aus, dass unter besonderen und hier nicht gegebenen Voraussetzungen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, insbesondere in komplizierten Immissions- und Gemengelagen, gebietsübergreifend nachbarschützende Wirkung entfalten können.

43

Vgl. dazu allgemein OVG NRW, etwa Beschluss vom 14. November 2005 – 7 B 1502/05 -.

44

Von einer solchen Fallgestaltung kann hier jedoch schlechterdings keine Rede sein.

45

Schließlich verstößt die angefochtene Baugenehmigung gegenüber der Klägerin auch nicht gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB, § 73 Abs. 1 BauO NRW und § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihr Grundstück durch das Vorhaben und namentlich seine Aufstockung in einer qualifizierten Schutzposition betroffen ist und das Rücksichtnahmegebot aus diesem Grunde ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zu ihren Gunsten vermittelt. Letzteres zu ihren Gunsten unterstellt, fehlt es jedenfalls an einem objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmeverstoß.

46

Das Rücksichtnahmegebot gibt es nur nach Maßgabe der einfachen Gesetze, nicht aber als ein das gesamte Planungsrecht umfassendes allgemeines Gebot.

48

Vgl. statt anderer OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2002 – 7 aD 177/00 NE -.

49

Die hier als Anknüpfungspunkte in Betracht kommenden Vorschriften sind die bereits genannten §§ 31 Abs. 2 BauGB, 73 Abs. 1 BauO NRW und 34 Abs. 1 BauGB. Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots ist eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung des begehrten Vorhabens und der Interessen des hiervon betroffenen Nachbarn vorzunehmen. Welche Anforderungen dabei inhaltlich an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger an Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen unter Beachtung der städtebaulichen Gegebenheiten sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

51

Vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwGE, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 -.

52

Dabei entspricht es weiter gefestigten Rechtsgrundsätzen, dass auf Nachbarseite nur geschützte Anspruchspositionen, nicht aber bloße Chancen wie etwa auf Beibehaltung der städtebaulichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen sind. Insbesondere beurteilt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur nach den unmittelbaren Auswirkungen des beanstandeten Vorhabens auf das Nachbargrundstück und nicht danach, ob das Vorhaben durch eine Veränderung des „Rahmens“ die Errichtung eines seinerseits belastenden Vorhabens als Folgewirkung ermöglicht.

54

Vgl. OVG NRW, bereits Beschluss vom 10. Juli 1985 – 7 B 815/95 -.

55

Beim Rücksichtnahmegebot kommt es allein darauf an, ob von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen unmittelbar auf das Nachbargrundstück ausgehen.

57

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 und OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1993 – 10 A 1869/90 -.

58

Auch soweit ein Nachbar beispielsweise in Bezug auf eine Hinterlandbebauung befürchtet, dass von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgeht und spätestens im Falle einer weiteren Bebauung des Hinterlandes die Schwelle des Zumutbaren überschritten würde, kann er dies nicht mit Erfolg entgegen halten. Denn erst ein nachfolgendes Vorhaben, falls es sich so auswirkt, wie es der Nachbar befürchtet, wäre dann unzulässig und könnte von ihm unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme verhindert werden

60

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1993 – 10 A 1869/90 – und Allgemein zu allen weiteren BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 (Seite 127).

61

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Ergebnis ausgeschlossen sein kann, wenn einer der durch das Rücksichtnahmegebot geschützten Belange zugleich durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt ist, und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.

63

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -, ZfBR 1994, Seite 97.

64

Im Hinblick auf die nachbarlichen Belange wie eine ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes scheidet deshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in der Regel vom Ergebnis her aus, wenn das Vorhaben mit den herkömmlichen landesrechtlichen Vorschriften im Einklang steht, weil die dort geregelten Grenzabstände hinsichtlich der Bauwichbelange bereits im Gesetzgebungsverfahren auf ihre Nachbarverträglichkeit geprüft wurden.

66

BVerwGE, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 und vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 -, Seite 11 des amtlichen Abdruckes.

67

Diese im Ergebnis präjudizielle Indizwirkung ist jedenfalls anzunehmen soweit es die Vorgaben der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 ( OVG, NRW S. 614), das nachbarunfreundlichere und im Einzelfall trotz Einhaltung der Grenzabstände ausgleichsbedürftige Regelungen geschaffen hat, betrifft,

69

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -,

70

und soweit zwischen den vom jeweiligen Nachbarausgleich betroffenen Nachbargrundstücken keine extremen Topografien auszugleichen sind, bei denen auch die herkömmlichen Vorgaben des Abstandflächenrechts versagen können.

72

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1994 – 7 B 3221/93 -.

73

In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen in Gestalt der angefochtenen Baugenehmigung nicht als rücksichtslos. Bezogen auf die sog. Bauwichbelange wie Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden scheidet ein Rücksichtnahmeverstoß hier vom Ergebnis her aus, weil die angefochtene Baugenehmigung nach den Feststellungen und Überprüfungen des Gerichts anhand der in den Bauzeichnungen abgegriffenen Maßen die nach § 6 BauO NRW alter Fassung erforderlichen Grenzabstände einhält und im Gegenteil, gegenüber der Klägerin deutlich größere Grenzabstände zeitigt, als gemäß § 6 BauO NRW alter Fassung erforderlich wäre (Staffelgeschoss und Altbestand jeweils berechnet mit dem Maßfaktor von 0,8 H !).

74

Dem entsprechen auch die tatsächlichen Feststellungen vor Ort sowie der Eindruck, den die richterliche Augenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse ergeben hat. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Bauwichbelange sind im Bereich der Stirnseiten der zueinander gekehrten Nachbarhäuser tatsächlich nicht gegeben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist im Norden bzw. Nordwesten des klägerischen Grundstückes gelegen, so dass es die Besonnungsverhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin nicht übermäßig beeinträchtigen kann und dem entsprechend der Hanglage nach Osten ausgerichteten Haus der Klägerin nicht im wahrsten Sinne des Wortes die Luft wegnimmt oder ihm sonstwie zu nahe kommt.

76

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 2 A 340/11 – unter Hinweis auf Urteil vom 19. Dezember 2011 – 2 D 31/10. NE -, Beschluss vom 31. August 2010 – 2 B 1086/10 -, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 B 902/10 -, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 2 A 1263/09 – und Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1913/08 -.

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Schließlich ist das Vorhaben gegenüber der Klägerin auch nicht aus städtebaulichen Erwägungen rücksichtslos. Die Klägerin hat – wie schon erwähnt – grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bestimmte städtebauliche Rahmenbedingungen oder gar Stilrichtungen in der Nachbarschaft gewahrt bleiben. Dass die städtebaulichen Verhältnisse sich insoweit nicht ändern, ist lediglich eine Chance, die ihr nützlich sein kann, die ihr jedoch keinen damit korrespondierenden Rechtsanspruch vermittelt. Von daher kann hier dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen sich nach der Höhe der geplanten Aufstockung und damit nach dem Einfügenskriterium des Maßes baulicher Nutzung letztendlich in den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen einpasst. Denn es ist nicht erkennbar, dass mit der geplanten Höhenentwicklung auf dem Grundstück der Beigeladenen eine unmittelbare, städtebaulich begründbare und über die Frage zumutbarer Grenzabstände hinausgehende, Grundstücksbeeinträchtigung der Klägerin einhergeht.

78

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8.07-, ZfBR 2007, 687.

79

Weder werden Ruhe- und Funktionsflächen zugebaut noch Verhältnisse geschaffen, welche die Klägerin städtebaulich gleichsam einmauern, abriegeln oder förmlich erschlagen. Städtebaulich belastend ist das Vorhaben in diesem Sinne um so weniger, als das Grundstück der Klägerin - wie ebenfalls schon erwähnt - mit seiner Bebauung der vorhandenen Topografie folgend nach Osten und Süden ausgerichtet ist und in dieser exponierten und wertbildenden Lage mit der sich weitflächig in diese Richtung öffnenden Perspektive vom Bauvorhaben der Beigeladenen abgewandt ist und von diesem insoweit nicht gestört wird. Erst Recht kann keine Rede davon sein, was ansonsten möglicherweise einen Rücksichtnahmeverstoß begründen könnte, dass für die Klägerin das Gefühl eines Eingemauertsein entsteht, oder dass die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes im Verhältnis zum Grundstück der Klägerin aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten – und trotz großzügiger Einhaltung der Abstandflächen – derart übermächtig wird, dass ihr Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.

80

Vgl. OVG NRW Beschluss vom 8. Februar 2012 – 2 A 340/11 – wie vor.

81

Bloße gestalterische Aspekte begründen grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte, weil sie der Gestaltung des Ortsbildes dienen und diese rein öffentliche Stoßrichtung nach gefestigten Rechtssprechungsgrundsätzen keine Nachbarrelevanz im Sinne subjektiv-öffentlicher Rechtspositionen hat. Die Annahme, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen nach seiner Verwirklichung einen Verunstaltungsgrad erreichen könnte, der zu einer unzumutbaren, weil enteignenden Wertminderung des Nachbargrundstücks der Klägerin allein aus diesen gestalterischen Aspekten führen könnte,

82

vgl. dazu OVG NRW bereits Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2238/92 -, Beschluss vom 17.Oktiober 1999 – 10 B 2820/90; ferner schon OVG Lüneburg Urteil vom 85. September 1985 – 6 A 104/83 -, BRS 44 Nr. 118 sowie OVG des Saarlandes Beschluss vom 26. Juni 1985 – 2 W 1331/85 -, BRS 44 Nr. 162,

83

ist nach den Feststellungen vor Ort und der Abgleichung der genehmigten Bauzeichnungen abwegig.

84

Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.

85

Nach alledem kann auch die Anfechtungsklage gegen den planungsrechtlichen Vorbescheid vom 6. September 2005 mit der Satteldachvariante keinen Erfolg haben.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

87

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

104

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

89

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal­tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

90

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus de­nen die Berufung zuzulassen ist.

91

Die Berufung ist nur zuzulassen,

92

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

93

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

94

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

95

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa­len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bun­des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

96

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

97

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

98

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

99

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

100

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

101

Beschluss:

102

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Zeitpunkt der Verfahrensverbindung auf je 5.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

106

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird.

107

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

108

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

109

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

110

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

111

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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