Aussetzung der Vollziehung gegen Beitragsbescheid teilweise angeordnet
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Aktenzeichen
- 8 L 2263/01
- Datum
- 24.07.2002
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2002:0724.8L2263.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid kann hinsichtlich einzelner Antragsteller gesondert getroffen werden; das Gericht kann sich dabei auf einschlägige, bereits ergangene Urteilsgründe beziehen.
Ein Aussetzungsantrag ist nur insoweit zu gewähren, als die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung in Zwischen- oder Aussetzungsverfahren richtet sich nach §§ 154, 155 VwGO; das Gericht kann die Kosten anteilig entsprechend dem Ausgang des Antragsverfahrens verteilen.
Der Streitwert für das Aussetzungsverfahren kann gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG als Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags festgesetzt werden.
Rubrum
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27. Juni 2002 - 8 K 575/02 - hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet; im Übrigen wird der am 21. August 2001 gestellte Aussetzungsantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2) zu einem Drittel und dem Antragsgegner zu zwei Dritteln auferlegt (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19,54 Euro festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG), ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird aus den Gründen des Urteils vom 27. Juni 2002 - 8 K 575/02 - hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet; im Übrigen wird der am 21. August 2001 gestellte Aussetzungsantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2) zu einem Drittel und dem Antragsgegner zu zwei Dritteln auferlegt (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19,54 Euro festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG), ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.