Berichtigung des Urteils nach § 118 VwGO wegen offenkundiger Unrichtigkeit
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 K 4350/12
- Datum
- 10.06.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2014:0610.7K4350.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 118 VwGO kann ein Urteil berichtigt werden, wenn es eine offenbare Unrichtigkeit enthält und die Berichtigung beantragt wird.
Eine offenkundige Unrichtigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Tenor und die übrigen Entscheidungsgründe einen abweichenden, eindeutig zutreffenden Wortlaut nahelegen.
Die Berichtigung eines Urteils setzt die Anhörung der Gegenpartei voraus, bevor die Änderung vorgenommen wird.
Die Berichtigung nach § 118 VwGO dient der Beseitigung formeller oder offenkundiger Fehler und nicht der inhaltlichen Neubeurteilung des Rechtsstreits.
Rubrum
Das Urteil vom 14. Mai 2014 wird auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten gemäß § 118 VwGO wie folgt berichtigt:
Der erste Satz der Entscheidungsgründe „Die Klage hat keinen Erfolg.“ (Seite 9 des amtlichen Abdrucks) wird ersetzt durch den Satz „Die Klage hat teilweise Erfolg.“ Bei dem ersetzten Satz handelt es sich ausweislich des Urteilstenors und der weiteren Entscheidungsgründe um eine offenbare Unrichtigkeit.
Tenor
Das Urteil vom 14. Mai 2014 wird auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten gemäß § 118 VwGO wie folgt berichtigt:
Der erste Satz der Entscheidungsgründe „Die Klage hat keinen Erfolg.“ (Seite 9 des amtlichen Abdrucks) wird ersetzt durch den Satz „Die Klage hat teilweise Erfolg.“ Bei dem ersetzten Satz handelt es sich ausweislich des Urteilstenors und der weiteren Entscheidungsgründe um eine offenbare Unrichtigkeit.