Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 L 870/11
- Datum
- 09.08.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2011:0809.3L870.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu versagen, wenn kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, insbesondere weil die Hauptsache bereits durch Urteil entschieden ist.
Besteht in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, entfällt der Erforderlichkeitsgrund für vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahme.
Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts in Kostenangelegenheiten kann nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgen und orientiert sich an der obergerichtlichen Streitwertpraxis.
Rubrum
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) orientiert.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 31. Mai 2011 wird abgelehnt, weil zum einen kein Rechtsschutzinte-resse mehr an einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht, da die Klage 3 K 6382/10 in der Hauptsache mit Urteil vom 9. August 2011 abgewiesen worden ist; zum anderen ist die angefochtene Zwangs-geldfestsetzung durch das vorgenannte Urteil als rechtmäßig erach-tet worden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.