Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 L 252/11
- Datum
- 31.03.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2011:0331.3L252.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem Aussetzungsverfahren ist zu versagen, wenn die angegriffene Verwaltungsmaßnahme in summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint.
Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die Widerstreitenden Interessen, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Im Aussetzungsverfahren genügt eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit; umfassende Tatsachenfeststellungen sind nicht erforderlich.
Kosten des Verfahrens werden bei Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin auferlegt; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Rubrum
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7104/10 gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.09.2010 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 28.01.2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg, weil sich die Verfügung bei der im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und im Übrigen auch das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt.
Zur weiteren Begründung wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 25. und 26. Juni 2008 - 3 L 517/08 u. a. - und die bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab Februar 2009 (vgl. nur die Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 und 22. Dezember 2010 – 4 B 839/10 –) sowie dessen Beschluss vom 22. März .2011 – 4 B 48/11 -, juris, verwiesen.
Nachweise jeweils bei nrwe.de.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (pro Annahmestelle 7.500,00 Euro).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 B 298/08 · 18.02.2009§ 80 Abs. 7 VwGO: Keine Abänderung bei Untersagung illegaler Sportwettenvermittlung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 B 48/11 · 22.03.2011Eilrechtsschutz gegen Untersagung illegaler Sportwettenvermittlung abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 3 L 517/08 · 26.06.2008Eilrechtsschutz gegen Sportwetten-Untersagung nach GlüStV in NRW erfolglos