Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Untersagung von Sportwetten
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 L 1471/10
- Datum
- 18.11.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2010:1118.3L1471.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Im Aussetzungsverfahren ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung in der summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint.
Überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Maßnahme, ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung zu versagen, auch wenn rechtliche Zweifel bestehen.
Bei der summarischen Rechtsprüfung können Entscheidungen der Vorinstanzen, Obergerichte und des EuGH herangezogen werden; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, weshalb diese Rechtsprechung im konkreten Fall nicht greift.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, der Streitwert ist nach §§52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.2 GKG festzusetzen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 8. September 2010 erhobenen Klage 3 K 5924/10 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2010 verfügte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten sowie gegen die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg, weil sich die vorgenannte Ordnungsverfügung bei der im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und im Übrigen auch das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt. Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 25. und vom 26. Juni 2008 (- 3 L 517/08 u. a. -, nrwe) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab Februar 2009 (vgl. nur Beschluss vom 2. Juli 2010 - 4 B 581/10 -, nrwe) verwiesen, deren Bewertung durch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010. Hiermit hat sich der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 15. November 2010 (- 4 B 733/10 -, nrwe) eingehend auseinandergesetzt; die Kammer macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu eigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.