Klage abgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 K 3890/99
- Datum
- 19.09.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2000:0919.3K3890.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
Das Verwaltungsgericht kann in einem Urteil auf die Begründung eines zuvor ergangenen Gerichtsbescheids Bezug nehmen und diese Ausführungen als Entscheidungsgrundlage verwerten.
Ein Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Regelungen über die Vollstreckung und die Abwendung durch Sicherheitsleistung bestimmen sich nach § 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Auf den Tatbestand des am 23. Juni 2000 ergangenen Gerichtsbescheides, gegen den der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Insoweit wird auf die Gründe des Gerichtsbescheides verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.