Treffer
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss

Beiladung eines Geschäftsführers in Disziplinarverfahren (Vernehmungsersuchen §25 BDG)

Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
2. Bundesdisziplinarkammer
Aktenzeichen
38 K 9852/18.BDG
Datum
12.12.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGD:2018:1212.38K9852.18BDG.00
Quelle
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ordnet die Beiladung des Geschäftsführers der A GmbH an, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt sind (§3 BDG i.V.m. §65 Abs.1 VwGO). Streitpunkt ist, ob er ohne Vorliegen der in §§52–55 StPO genannten Gründe die Aussage verweigern kann. Der Beschluss verweist auf die Entscheidungslage und ist unanfechtbar (§67 BDG i.V.m. VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beiladung ist anzuordnen, wenn die rechtlichen Interessen einer Person durch die Entscheidung berührt werden (§3 BDG i.V.m. §65 Abs.1 VwGO).

2

Bei einem Vernehmungsersuchen im Disziplinarverfahren ist über die Frage zu entscheiden, ob der Beigeladene ohne Vorliegen der in §§52–55 StPO genannten Gründe die Aussage verweigern darf.

3

Die Regelungen des BDG in Verbindung mit der VwGO bestimmen Zuständigkeit und Verfahrensfolgen; bestimmte Beschlüsse nach §67 BDG sind unanfechtbar.

4

Die Beiladung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs und der effektiven Konfliktklärung im Disziplinarverfahren, auch gegenüber Vertretern juristischer Personen.

Leitsatz

Disziplinarrechts (Vernehmungsersuchen nach § 25 Abs. 2 BDG) hier: Beiladung

Tenor

Herr V Q, Geschäftsführer der Firma A GmbH, N-Straße 00, L, wird beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 3 BDG i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGO).

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 ‑ 3d E 913/14.O-.

Es ist im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob er ohne Vorliegen eines der in §§ 52 bis 55 StPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigert. Der Stand des Verfahrens ergibt sich aus der Antragsschrift vom 23. November 2018.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 1 BDG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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