Ablehnung der Beiordnung eines Zeugenbeistandes im Disziplinarverfahren
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Landesdisziplinarkammer
- Aktenzeichen
- 35 K 5053/22.O
- Datum
- 10.11.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2025:1110.35K5053.22O.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO (entsprechend anzuwenden nach § 57 Abs. 3 LDG NRW) kommt nur in Betracht, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat.
Die Beiordnung setzt das Vorliegen besonderer, konkret darzulegender Umstände voraus; pauschale oder unsubstantiierte Ausführungen genügen nicht.
Gesetzliche Belehrungen des Zeugen (z. B. §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2, 57 StPO) versetzen den Zeugen grundsätzlich in die Lage, seine Rechte und Befugnisse bei der Vernehmung selbst wahrzunehmen, sodass ohne weitergehende, darzulegende Umstände keine Beiordnung erforderlich ist.
Entscheidungen über die Beiordnung oder Ablehnung eines Zeugenbeistandes sind nach § 68b Abs. 3 StPO i.V.m. § 57 Abs. 3 LDG NRW unanfechtbar.
Tenor
Der mit Schriftsatz vom 6. November 2025 sinngemäß gestellte Antrag der Zeugin Dr. B., ihr Rechtsanwältin E. als Zeugenbeistand beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO, der gemäß § 57 Abs. 3 LDG NRW entsprechende Anwendung findet, liegen nicht vor.
Dabei lässt die Disziplinarkammer offen, ob der begehrten Beiordnung nicht schon entgegensteht, dass der Zeugin in Gestalt von Rechtsanwältin E. bereits ein Zeugenbeistand zur Seite steht, eine Beiordnung indes nach der genannten Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn der Zeuge „bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat“.
Die Zeugin hat in ihrer Antragsbegründung jedenfalls keine besonderen Umstände im Sinne von § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO dargelegt, die die Beiordnung eines Zeugenbeistandes ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen könnten. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Zeugin insbesondere durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (siehe etwa § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 57 StPO) in ausreichendem Maße in die Lage versetzt wird, ihre Befugnisse bei ihrer Vernehmung selbst wahrzunehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68b Abs. 3 StPO i.V.m. § 57 Abs. 3 LDG NRW).