Beweiserhebung: Sachverständigengutachten zur Denkmalbedeutung des Bahn-Ausbesserungswerks
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 25. Kammer
- Aktenzeichen
- 25 K 7093/09
- Datum
- 20.08.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2010:0820.25K7093.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben, wenn es zur Feststellung tatsächlicher Merkmale (z.B. Denkmalbedeutung) auf fachverständige Würdigung ankommt.
Ein zur Beweiserhebung herangezogener Sachverständiger hat auch die im Beweisantrag konkret benannten Fragestellungen im Gutachten zu behandeln.
Die gerichtliche Entscheidung über die Beauftragung eines Sachverständigen kann dem weiteren (Folge‑)Beschluss vorbehalten werden.
Beschlüsse über die Einholung von Beweismitteln sind unanfechtbar im Sinne des §146 Abs.2 VwGO.
Rubrum
Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, ob die Baulichkeiten des Bahn-Ausbesserungswerkes T. -P. , W.-----------straße 25 in T. – viergeschossiger Uhrenturm, Feuerwachengebäude, Verwaltungsgebäude, Speisesaalanbau, Kesselhaus, Kamin – bedeutend sind für Städte und Siedlungen und/oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, und ob für ihre Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe und/oder städtebauliche Gründe bestehen, ggf. welche Gründe,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der/die Sachverständige soll im Rahmen des Gutachtens auch zu den Fragen Stellung nehmen, die im Beweisantrag der Klägerin vom 19. August 2010, Seite 2, ausgeführt sind.
Die Beauftragung eines Sachverständigen bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, ob die Baulichkeiten des Bahn-Ausbesserungswerkes T. -P. , W.-----------straße 25 in T. – viergeschossiger Uhrenturm, Feuerwachengebäude, Verwaltungsgebäude, Speisesaalanbau, Kesselhaus, Kamin – bedeutend sind für Städte und Siedlungen und/oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, und ob für ihre Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe und/oder städtebauliche Gründe bestehen, ggf. welche Gründe,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der/die Sachverständige soll im Rahmen des Gutachtens auch zu den Fragen Stellung nehmen, die im Beweisantrag der Klägerin vom 19. August 2010, Seite 2, ausgeführt sind.
Die Beauftragung eines Sachverständigen bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten.