Klage gegen Bescheid des Bundesamtes auf Anerkennung als Flüchtling abgewiesen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 21. Kammer
- Aktenzeichen
- 21 K 8546/99.A
- Datum
- 05.03.2003
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2003:0305.21K8546.99A.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Folgt das Gericht den Feststellungen und Begründungen der Asylbehörde, kann es gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf eine erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Die kostenrechtliche Folge der Abweisung einer Klage richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; für asylrechtliche Verfahren sind ergänzende Regelungen des AsylVfG (z. B. § 83b Abs. 1) zu beachten.
Die Übernahme der Feststellungen einer Verwaltungsbehörde durch das Gericht entbindet das Gericht von einer eigenständigen, nochmals darzustellenden Begründung, soweit das Gericht die Behördendarstellungen übernimmt.
Rubrum
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08. Dezember 1999 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.