Berichtigung eines Beschluss-Tenors wegen offenkundigen Übertragungsfehlers (§§ 122, 118 VwGO)
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 20. Kammer
- Aktenzeichen
- 20 L 1283/08
- Datum
- 08.10.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2008:1008.20L1283.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 VwGO kann das Gericht offenkundige Unrichtigkeiten seiner Entscheidungen jederzeit berichtigen.
Ein als Übertragungsfehler erkennbarer Satzteil, der in keinem Zusammenhang mit der Fallgestaltung steht, begründet eine berichtigungsfähige offenkundige Unrichtigkeit.
Zur Berichtigung genügt die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit; es bedarf keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Sache, wenn der Fehler offensichtlich falsch übertragen ist.
Fehlplatzierte oder sachfremde Formulierungen im Tenor einer Kostenentscheidung können als Übertragungsfehler ersatzlos gestrichen werden.
Tenor
Der Beschluss vom 25. August 2008 wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor der Kostenentscheidung das Komma und die Wörter „für das Gerichtskosten nicht erhoben werden“ ersatzlos gestrichen werden.
Gründe
Die Berichtigung ist nach Maßgabe der §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 118 Abs. 1 VwGO zulässig, basiert sie doch auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die jederzeit vom Gericht zu berichtigen ist. Bei dem zu streichenden Satzteil handelt es sich um einen offenkundigen Übertragungsfehler, der erkennbar in keinem Zusammenhang zu der vorliegenden Fallgestaltung steht.