Abweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und Versagung des § 53 Abs. 6 AuslG
- Gericht
- Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Aktenzeichen
- 10 L 3361/04.A
- Datum
- 15.11.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2004:1115.10L3361.04A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und dies substantiiert dargelegt wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen des privaten Suspensivinteresses liegt beim Antragsteller; bloße Behauptungen ohne konkrete Tatsachen genügen nicht.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG sind nur gegeben, wenn eine krankheitsbedingte Behandlung in der Herkunftsstaat nicht möglich oder unzumutbar ist; eine attestierte Erkrankung reicht nicht aus, wenn die Erkrankung dort behandelbar ist.
Bei erfolglosem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.
Tenor
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt, weil nicht darge-tan ist, dass und warum das öffentliche Vollziehungsinteresse durch das private Suspensivinteresse der Antragsteller überwogen wird. Auch liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, weil die attestierte Erkrankung der Antragstellerin zu 2) in ihrer Hei-mat behandelbar ist.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.