Kostenentscheidung nach Erledigung: Kläger trägt Verfahrenskosten
- Gericht
- Verwaltungsgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Aktenzeichen
- 8 K 1649/04
- Datum
- 22.09.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGAR:2004:0922.8K1649.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, welche Partei bei Fortführung des Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit obsiegt; ist eine Partei voraussichtlich unterlegen, können ihr die Kosten auferlegt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Entscheidungen erfolgt nach den Maßstäben des GKG; hiernach kann der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden.
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die Kostentragung aus billigen Erwägungen zuzuweisen und die Erfolgsaussichten bei einer überschlägigen Würdigung zu prüfen.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht die im Tenor niedergelegte Kostenentscheidung. Denn bei Fortführung des Verfahrens wäre der Kläger voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Ungeachtet der Frage, ob das vom Kläger geltend gemachte Interesse an der isolierten Anfechtung der Ablehnungsentscheidungen schutzwürdig gewesen wäre (vgl. dazu die gerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2004), hätte dem Kläger die von ihm beantragte Aufenthaltsbefugnis bei überschlägiger Würdigung im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zugestanden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.