Treffer
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss

Kostenentscheidung nach einvernehmlicher Erledigung – Kläger tragen Verfahrenskosten

Gericht
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper
8. Kammer
Aktenzeichen
8 K 1645/04
Datum
22.09.2004
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGAR:2004:0922.8K1645.04.00
Quelle
Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Gericht entschied allein über die Verfahrenskosten. Zentrale Frage war die Verteilung der Kosten nach Erledigung. Das VG Arnsberg legte gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten den Klägern auf, weil bei Fortführung deren Unterliegen voraussichtlich zu erwarten gewesen wäre. Der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG auf 8.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung entscheidet das Verwaltungsgericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes.

2

Kann bei prognostischer Würdigung festgestellt werden, dass die Kläger bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wären, können die Kosten dem Kläger auferlegt werden.

3

Die Schutzwürdigkeit eines isolierten Anfechtungsinteresses ist in die Abwägung der Kostenentscheidung einzubeziehen; fehlende Erfolgsaussichten können aber die Kostenlast des Klägers begründen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Entscheidungen des Gerichts richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Tenor

Die Kläger tragen die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht die im Tenor niedergelegte Kostenentscheidung. Denn bei Fortführung des Verfahrens wären die Kläger voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Ungeachtet der Frage, ob das von den Klägern geltend gemachte Interesse an der isolierten Anfechtung der Ablehnungsentscheidungen schutzwürdig gewesen wäre (vgl. dazu die gerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2004), hätte den Klägern die von ihnen beantragten Aufenthaltsbefugnisse bei überschlägiger Würdigung im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zugestanden.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.

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