Treffer
Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil

Klageabweisung durch Verwaltungsgericht Arnsberg mit vorläufiger Vollstreckbarkeit

Gericht
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
2 K 9246/17.A
Datum
30.01.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGAR:2018:0130.2K9246.17A.00
Quelle
Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Das Gericht wies die Klage ab und verurteilte den Kläger zu den Kosten des Verfahrens, wobei für das Gericht keine Gebühren erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor gleichwertige Sicherheit leistet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abweisung der Klage trifft grundsätzlich der Kläger die Kostentragungspflicht des Verfahrens, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

2

Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung als vorläufig vollstreckbar erklären.

3

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in einer bestimmten Höhe abwenden, es sei denn, die Gegenpartei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

4

Das Gericht kann in der Kostenentscheidung bestimmen, dass für das Gericht keine Gerichtskosten erhoben werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Klageabweisung durch Verwaltungsgericht Arnsberg mit vorläufiger Vollstreckbarkeit — Themis