Klageabweisung durch Verwaltungsgericht Arnsberg mit vorläufiger Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Verwaltungsgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 K 9246/17.A
- Datum
- 30.01.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGAR:2018:0130.2K9246.17A.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage trifft grundsätzlich der Kläger die Kostentragungspflicht des Verfahrens, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung als vorläufig vollstreckbar erklären.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in einer bestimmten Höhe abwenden, es sei denn, die Gegenpartei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Das Gericht kann in der Kostenentscheidung bestimmen, dass für das Gericht keine Gerichtskosten erhoben werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.