Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Gericht
- Verwaltungsgericht Arnsberg
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- Aktenzeichen
- 12 K 338/04.A
- Datum
- 14.01.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGAR:2005:0114.12K338.04A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in Rechten verletzt wurde.
Ein Bescheid einer Bundesbehörde zur Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kann durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt nicht vorliegen.
Bei Obsiegen des Klägers kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens auferlegen; Gerichtskosten können dabei ausdrücklich nicht erhoben werden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts führt nicht automatisch zur Feststellung weitergehender Ansprüche, sondern beseitigt den konkreten belastenden Bescheid.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.